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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.08.2016

OGH 9 ObA 18/16m

Worum es ging: Muss mein Feststellungsantrag genau bestimmt sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Grundsätze, die für die Bestimmtheit eines Feststellungsbegehrens entwickelt wurden, gelten auch in den besonderen Feststellungsverfahren des Arbeitsrechts. Ihr Antrag muss dort also ebenso genau gefasst sein.

Eine Betriebsvereinbarung darf nur das regeln, was das Gesetz oder der Kollektivvertrag ausdrücklich dieser Form der Vereinbarung überlässt. Alles andere kann darin nicht wirksam geregelt werden.

Das besondere arbeitsrechtliche Feststellungsverfahren eignet sich nur für Sachverhalte, aus denen sich eindeutige Rechtsfolgen ergeben. Die Gerichte sollen unbestimmte Gesetzesbegriffe nicht allgemein und losgelöst vom Einzelfall abgrenzen, etwa durch eine feste Obergrenze für eine nur vorübergehende Beschäftigung.

In diesem Verfahren werden keine Gutachten zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen erstattet. Das Gericht denkt sich auch keine möglichen Fallgruppen aus. Es entscheidet nur im Rahmen der gestellten Anträge und nur so weit, wie der behauptete Sachverhalt das trägt.

Das Gericht prüft von Amts wegen, ob Sie zum Antrag berechtigt sind und ob ein Interesse an der Feststellung besteht. Grundlage dafür ist der Sachverhalt, den Sie selbst behauptet haben.

Im Arbeitsrecht gibt es ein besonderes Verfahren, mit dem Rechte geklärt werden können, die mehrere Beschäftigte betreffen. Es dient der Vorbeugung und der Ersparnis späterer Prozesse. Rein theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung werden darin nicht beantwortet.

Bei einer freiwilligen Betriebsvereinbarung können die Betriebspartner die Geltungsdauer befristen, die Vereinbarung einvernehmlich beenden oder sie schriftlich kündigen, mangels anderer Regelung mit drei Monaten Frist. Haben sie nichts über die Geltungsdauer vereinbart und endet die Vereinbarung durch eine einseitige Erklärung, gilt sie für die bisher erfassten Arbeitnehmer bis zu einer neuen Vereinbarung weiter. Diese Nachwirkung können die Betriebspartner aber wirksam ausschließen.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 50 ASGG § 54 ArbVG § 29 ArbVG § 32 ArbVG § 96 ArbVG § 97 ZPO § 228

Entscheidungstext

50 Absätze, 17.591 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.08.2016

Geschäftszahl

9ObA18/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund *****, gegen den Antragsgegner Fachverband der M*****industrie, *****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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