Darf mein Arbeitgeber eine Zusage aus der Betriebsvereinbarung einseitig ändern?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 19.02.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In zulässiger Betriebsvereinbarung auch noch für leistungsberechtigte Pensionisten (ausgeschiedene Arbeitnehmer) vorgesehenes Gestaltungsrecht „im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat“.OGH 8 ObA 43/22i, 18.07.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131947 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 9 ObA 68/25b, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 15/24z, 26.06.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 29 · Begriff
- ArbVG § 97 · Betriebsvereinbarungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, in Grenzen. Wenn Ihr Vertrag auf eine Dienstordnung in der jeweils geltenden Fassung verweist, haben Sie dem Dienstgeber damit ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Er darf die Bestimmungen nach billigem Ermessen und nach Treu und Glauben einseitig ändern, und zwar auch zu Ihrem Nachteil, soweit das zumutbar bleibt.
Ein Arbeitsverhältnis kann jederzeit einvernehmlich für die Zukunft beendet werden. Umso mehr dürfen Sie und Ihr Arbeitgeber den Inhalt des Arbeitsvertrags einvernehmlich für die Zukunft ändern, auch zu Ihrem Nachteil. Die Grenzen des zwingenden Rechts bleiben dabei bestehen.