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Bekomme ich Kinderbetreuungsgeld, wenn wir im Ausland gemeldet sind?

günstig für Eltern betrifft Eltern, Familien, Grenzgänger, Antragsteller
Kennt der Wohnsitzstaat kein Meldesystem wie das österreichische, darf die Voraussetzung einer gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung nicht angewendet werden. Gibt es dort dagegen ein vergleichbares System, müssen Sie die Meldung nach den dortigen Regeln nachweisen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 16.04.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2019)

Soweit aber eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist, hat das nationale Gericht die der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechtes unangewendet zu lassen (RS0109951 [T3]; RS0075866 [T4]). Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 hat daher bei Fehlen eines dem österreichischen Melderecht vergleichbaren Systems im Wohnsitzmitgliedstaat die Anspruchsvoraussetzung der gemeinsamen „hauptwohnsitzlichen Meldung“ gemäß § 2 Abs 6 KBGG unangewendet zu bleiben. Eine derartige Verwaltungsvereinfachung kann aber auch durch den urkundlichen Nachweis einer „hauptwohnsitzlichen Meldung“ nach einem dem österreichischen Melderecht vergleichbaren ausländischen System erzielt werden. Existiert daher im jeweils zu betrachtenden Mitgliedstaat ein derartiges System, ist die Vornahme einer hauptwohnsitzlichen Meldung entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Systems Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (vgl Art 5 lit b VO [EG] 883/2004).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Genannte Normen

KBGG §2 Abs2 idF BGBl I 2016/53; KBGG §2 Abs2 idF BGBl I 2009/116; Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Allg

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