Muss ich Unterhalt zahlen, wenn wir gleich viel betreuen?
günstig für Elternteil betrifft Eltern, Kinder, Mütter, Väter
Betreuen beide Elternteile das Kind gleichwertig und verdienen sie etwa gleich viel, besteht kein Anspruch auf Geldunterhalt. Trägt ein Elternteil neben der Betreuung aber überwiegend auch die Kosten für Kleidung, Schuhe und alle größeren, länger haltbaren Anschaffungen, kann er dafür vom anderen einen Ausgleich verlangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Bei gleichwertigen Betreuungs‑ und Naturalunterhaltsleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. Trägt ein Elternteil überwiegend neben der Betreuung im Haushalt zusätzlich die notwendigen Aufwendungen für Bekleidung, Schuhwerk und alle größeren, längerlebigen Anschaffungen, führt dies zu einem Ausgleichsanspruch gegen den minderleistenden Elternteil.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: zur Frage der Notwendigkeit eines Kollisionskurators nach § 277 Abs 2 ABGB, § 5 Abs 2 Z 1 AußStrGOGH 4 Ob 80/25f, 22.07.2025
- Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen).OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Ein allfälliger (laufender) Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem leistungsfähigeren Elternteil wäre dadurch zu ermitteln, dass zunächst (fiktiv) die Ansprüche des Kindes gegenüber beiden Elternteilen nach der Prozentwertmethode zu ermitteln sind, sodann diese Ansprüche zu saldieren sind und schließlich der Saldo zu halbieren ist.OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Durch den Restgeldunterhaltsanspruch gegenüber dem leistungsfähigeren Elternteil soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am (höheren) Lebensstandard des anderen weiterhin teilzunehmen.OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann sich ein Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes ergeben, wobei Einkommensunterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind.OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Für die Beurteilung, ob das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung gelangt, kommt es nicht allein auf eine Gegenüberstellung von Betreuungszeiten an; vielmehr ist zu fragen, ob das von den Eltern gelebte Modell bei wertender Gesamtbetrachtung als nahezu gleichwertige Aufteilung von laufendem Aufwand und Verantwortung verstanden werden kann, und somit auch zu einer regelmäßigen Entlastung des anderen Elternteils führt.OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen.OGH 1 Ob 89/22b, 18.05.2022
- Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g).OGH 3 Ob 101/19b, 29.08.2019
- Erfolgt keine gleichteilige Betreuung oder trägt ein Elternteil (regelmäßig) über die (an sich gleichteilige) Betreuung hinaus im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils bestehen und der geleistete Naturalunterhalt ist nur, soweit die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 9/19h, 05.03.2019
- Das "betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell" sieht einen Entfall eines Geldunterhaltsanspruchs vor, wenn die Betreuungs- und Naturalleistungen in etwa gleichwertig und die Einkommen der Eltern außerdem in etwa gleich hoch sind.OGH 1 Ob 9/19h, 05.03.2019
- Nach dem betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell besteht ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes nur dann nicht mehr, wenn die Betreuungsleistungen der Eltern nahezu gleichwertig und die sonstigen Naturalleistungen annähernd gleichwertig sind und zudem ihr maßgebliches Einkommen halbwegs gleich hoch ist (siehe RS0131785).OGH 8 Ob 89/17x, 24.08.2017
- So schon 4 Ob 16/13a.OGH 4 Ob 206/15w, 23.02.2016
- Ein Betreuungsverhältnis von 4:3 ist als annähernd gleichteilige Betreuung zu beurteilen.OGH 4 Ob 206/15w, 23.02.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130655 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 4 Ob 80/25f, 22.07.2025
- OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 126/24v, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 26/24b, 20.03.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 231 · Kindesunterhalt
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