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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2013

ABGB § 177

Obsorge der Eltern § 177. (1)Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten. (2)Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt. (3)Die Eltern können weiters dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann. (4)Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, so haben sie festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Außerdem muss der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, vorbehaltlich des § 158 Abs. 2, mit der gesamten Obsorge betraut sein. Im Fall des Abs. 3 kann die Obsorge des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Sie dürfen das Kind nicht nur nicht negativ beeinflussen, sondern müssen alles Zumutbare tun, um den Kontakt aktiv zu ermöglichen, auch gegen den Willen des Kindes. Dazu gehört jedenfalls, das Kind zu Beginn der festgelegten Zeiten am vereinbarten Ort zu übergeben.

Die Mutter hat nach einer Scheidung kein Vorrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes. Entscheidend ist allein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Das Gericht stellt die Umstände bei beiden Elternteilen einander gegenüber und wägt sie in ihrer Gesamtheit ab. Dabei zählt nicht nur, wer das Kind besser versorgen und unterbringen kann. Ebenso wichtig sind gute Erziehung, sorgfältige Beaufsichtigung und günstige Voraussetzungen für die seelische und geistige Entwicklung des Kindes.

Ein Kleinkind braucht die Betreuung durch die Mutter und den ständigen Kontakt zu ihr besonders. Ihre Eignung zur Pflege und Erziehung kann deshalb nur aus besonders schwerwiegenden Gründen in Frage gestellt werden.

Weder Mutter noch Vater haben ein Vorrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes. Maßgeblich ist immer das Wohl des Kindes.

Bei der Entscheidung über die Obsorge zählt ausschließlich das Wohl des Kindes. Das Gericht darf dabei nicht nur die derzeitige Lage betrachten, sondern muss auch abschätzen, wie sich die Verhältnisse künftig entwickeln werden.

Einem Kind, das bereits älter ist, soll die Erziehung durch einen bestimmten Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Sein Wunsch allein gibt aber nicht den Ausschlag.

Der ernstliche Wunsch eines bereits älteren Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, kann ein wichtiger Grund für eine Änderung sein. Das gilt aber nur, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht erkennbar gegen die Interessen des Kindes gerichtet ist.

Auch wenn beide Eltern die Obsorge behalten, muss festgelegt werden, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreut. Das ist selbst dann erforderlich, wenn diese Festlegung nur dem Namen nach erfolgt, weil andere Rechtsvorschriften daran anknüpfen.

Betreuen beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen, wird trotzdem ein Hauptaufenthalt festgelegt. Das ist nur ein formaler Anknüpfungspunkt, etwa für die Meldung, die Familienbeihilfe oder die Wohnbeihilfe. Diese Bedeutung ist auch im Beschluss ausdrücklich anzuführen.

Wenn beide Eltern gemeinsam die Obsorge haben, darf jener Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, den Wohnort nicht mehr von vornherein allein bestimmen. Dieses Vorrecht besteht seit der Gesetzesänderung des Jahres 2013 nicht mehr.

Wurden Ihre Rechte als Elternteil wegen einer Gefährdung des Kindes eingeschränkt, wird bei einer Rückgabe abgewogen. Weil Kinder möglichst nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden sollen, muss mit großer Wahrscheinlichkeit feststehen, dass Pflege und Erziehung bei Ihnen nun gesichert sind.

Rechte aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind, die einem Elternteil einmal zuerkannt wurden, dürfen nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen auf den anderen übertragen werden. Der Maßstab dafür ist nach der heutigen Rechtslage eher noch strenger als früher.

Für die Entwicklung von Kindern ist es sehr wertvoll, wenn Geschwister gemeinsam in einem Haushalt aufwachsen. Dieser Gesichtspunkt fällt bei Entscheidungen über Kinder ins Gewicht.

Ein Wechsel der Betreuung ist nur vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen. Es muss zu erwarten sein, dass sich die Lage und die Zukunftsaussichten des Kindes bei den neuen Betreuungspersonen deutlich verbessern. Maßgeblich sind deren Persönlichkeit, Charakter, erzieherische Fähigkeiten und wirtschaftliche Verhältnisse.

Der Grundsatz, die Erziehung nicht ohne Not zu wechseln, gilt nicht um seiner selbst willen. Er dient dem Wohl des Kindes und ist diesem untergeordnet. Stetigkeit und Dauer gelten nach der Lebenserfahrung als Grundbedingungen für eine gelingende Erziehung.

Eine Gefährdung des Kindeswohls setzt keinen Missbrauch der elterlichen Rechte voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten nicht erfüllt oder grob vernachlässigt werden oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Auch die Verletzung der Pflicht, einvernehmlich vorzugehen, kann dazu zählen, etwa wenn wichtige Veränderungen eingetreten sind und die Eltern darauf nicht gemeinsam reagieren.

Haben Sie sich bei der Scheidung über die Kinder geeinigt, können Sie eine andere Entscheidung des Gerichts nicht allein deshalb verlangen, weil Sie es sich anders überlegt haben. Nötig ist, dass sich die Umstände seither geändert haben. Das Gericht darf die Einigung aber von sich aus daraufhin prüfen, ob sie dem Wohl des Kindes entspricht.

Eine Änderung bei den elterlichen Rechten und Pflichten setzt ein Verhalten voraus, das die Interessen des Kindes gefährdet. Das Gericht darf sie nur anordnen, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht hat sein Wunsch. Bei sehr kleinen Kindern bleibt er ohne wesentlichen Einfluss, weil eine Befragung sie überfordern würde. Allein entscheidend ist der Wunsch aber nie, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder das Wohl des Kindes entgegensteht.

Eine Entscheidung über die Obsorge regelt die Zukunft. Sie kann daher nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf Tatsachen beruht, die bis in die jüngste Gegenwart reichen.

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