Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 93/24h
Worum es ging: Muss ein Kind dort bleiben, wo es bisher lebte?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Grundsatz, die Erziehung nicht ohne Not zu wechseln, gilt nicht um seiner selbst willen. Er dient dem Wohl des Kindes und ist diesem untergeordnet. Stetigkeit und Dauer gelten nach der Lebenserfahrung als Grundbedingungen für eine gelingende Erziehung.
Der ernstliche Wunsch eines bereits älteren Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, kann ein wichtiger Grund für eine Änderung sein. Das gilt aber nur, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht erkennbar gegen die Interessen des Kindes gerichtet ist.
Allein danach, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Interesse des Kindes steht über dem Willen der Eltern. Die Obsorge beider Eltern wird also nur angeordnet, wenn die Interessen des Kindes auf diese Weise am besten gewahrt werden.
Betreuen beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen, wird trotzdem ein Hauptaufenthalt festgelegt. Das ist nur ein formaler Anknüpfungspunkt, etwa für die Meldung, die Familienbeihilfe oder die Wohnbeihilfe. Diese Bedeutung ist auch im Beschluss ausdrücklich anzuführen.
Ja. Verweigern Eltern den Schulbesuch und zugleich die beim Heimunterricht vorgesehenen Prüfungen, gefährden sie das Wohl des Kindes. Ohne Pflichtschulabschluss und ohne Nachweis darüber sind die Entwicklungs- und Berufsmöglichkeiten des Kindes massiv eingeschränkt. Dass das Kind auch außerhalb der Schule Fortschritte macht, beseitigt die Gefährdung nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht, 15.03.2024, 20 R 24/24i-47
Zitierte Paragrafen
ABGB § 138 ABGB § 177 ABGB § 180 AußStrG § 62
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.212 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.07.2024
Geschäftszahl
3Ob93/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) F* K*, geboren am * 2012, und 2) E* K*, geboren am * 2015, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter N* K*, vertreten durch Mag. Roland Heindl, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 15. März 2024, GZ 20 R 24/24i-47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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