Wer zahlt den Umbau, der nur einem Wohnungseigentümer nützt?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Eigentümergemeinschaft
Diesen Umbau zahlen Sie selbst. Werden gemeinsame Teile der Liegenschaft verändert, etwa durch einen Zubau, Umbau oder Neubau, und nützt das nur einem einzigen Mit- oder Wohnungseigentümer, trägt dieser die Kosten allein.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 21.05.2019 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft (Zubauten, Umbauten oder Neubauten) nur einem einzigen Miteigentümer oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die diesbezüglichen Kosten zu tragen. Das ergibt sich aus § 13 Abs 2, insbesondere Z 2 WEG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- An der Rechtsprechung zu § 13 Abs 2 WEG 1975 kann auch nach In‑Kraft‑Treten des § 16 Abs 2 WEG 2002 festgehalten werden.OGH 5 Ob 96/12x, 12.06.2012
- Ebenso ist unerheblich, dass die Schadensbehebung nicht jedem Wohnungseigentümer zum Vorteil gereicht.OGH 5 Ob 170/11b, 13.12.2011
- Diese Regel gilt grundsätzlich auch für die Erhaltung eines geänderten Wohnungseigentumsobjekts, selbst wenn die Änderung nur einem einzigen Wohnungseigentümer zugute kommt.OGH 5 Ob 170/11b, 13.12.2011
- Die Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist.OGH 5 Ob 170/11b, 13.12.2011
- Die allgemeine Regel des § 28 Abs 1 Z 1 WEG gilt auch für die Erhaltung eines geänderten Wohnungseigentumsobjekts, selbst wenn die Änderung nur einem einzigen Wohnungseigentümer zugute gekommen ist. Dieser hat zwar die Kosten der Errichtung allein zu tragen, aber nicht jene der Erhaltung der geänderten allgemeinen Teile.OGH 5 Ob 63/09i, 24.11.2009
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Voraussetzung der Bewilligung einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG ist, dass der Änderungswillige die Kosten der Änderung aus Eigenem bestreitet. Wenn nur der änderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat selbstverständlich der die Änderung durchführende Wohnungseigentümer nicht nur die Kosten der Änderung selbst, sondern auch die Kosten des Betriebs allein zu tragen.OGH 5 Ob 223/07s, 06.11.2007
- Nimmt der sein Wohnungseigentumsobjekt Ändernde nicht in die Nutzwertberechnung (Parifizierung) einbezogene und daher allgemeine Teile der Liegenschaft wie ein Wohnungseigentümer ausschließlich in Anspruch, so ist auch er hinsichtlich der Erhaltung dieser ausschließlich benützten Liegenschaftsteile wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln, kann also analog § 28 Abs 1 Z 1 WEG für Erhaltungsarbeiten „in" seinem Objekt Beitragsleistungen der Gemeinschaft nur dann einfordern, wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt. Wurden vom betreffenden Wohnungseigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft eigenmächtig in Anspruch genommen (ohne die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Gerichtes gemäß § 13 Abs 2 WEG 1975 beziehungsweise § 16 Abs 2 WEG 2002 einzuholen), dann können ernste Schäden des Hauses allerdings nur den ursprünglichen (konsensgemäßen) Bauzustand betreffen.OGH 5 Ob 190/06m, 28.11.2006
- Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft wie Zubauten, Umbauten oder Neubauten, nur einem einzigen Miteigentümer oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die Kosten zu tragen. Für die spätere Erhaltung des geänderten Objekts gilt grundsätzlich § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002.OGH 5 Ob 190/06m, 28.11.2006
- Die Genehmigung einer beabsichtigten Änderung kommt nur dann in Frage, wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer in seinen Antrag auch all jene Arbeiten aufnimmt, die als Folge der Änderung an allgemeinen Teilen oder in anderen Objekten notwendig werden, und ausdrücklich die Kostentragung dafür übernimmt.OGH 5 Ob 93/06x, 27.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116332 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 12.
- OGH 5 Ob 57/19x, 21.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/18v, 13.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 195/17p, 13.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 9/16h, 23.02.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
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