Darf ich im Notariat mit Gesichtsschleier arbeiten?
günstig für Arbeitgeberbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Notariatsangestellte
Nein. Der Gesichtsschleier bedeckt auch das Gesicht und erschwert die Verständigung mit Klienten, Mitarbeitern und dem Notar. Weil diese Verständigung zur Arbeit einer Notariatsangestellten gehört, ist ein unbedecktes Gesicht dort eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung.
Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.05.2016
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Der islamische Gesichtsschleier (Niqab) bedeckt – anders als das islamische Kopftuch (Hijab) – auch das Gesicht der Frau, lediglich ihre Augen sind noch zu sehen. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Kommunikation und Interaktion besteht nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch an einem Arbeitsplatz mit Kontakt zu Kunden, Mitarbeitern und zum Arbeitgeber. Dies gilt auch für einen Arbeitsplatz in einem Notariat, an dem die Kommunikation und Interaktion nicht nur mit Parteien und Klienten, sondern auch mit Mitarbeitern und dem Notar selbst Gegenstand der Arbeitstätigkeit einer Notariatsangestellten ist. Das Tragen des islamischen Gesichtsschleiers hindert an der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung als Notariatangestellte, weil er die notwendige Kommunikation und Interaktion mit Parteien, Klienten, Mitarbeitern sowie dem Notar selbst erschwert. Die Nichtverschleierung des Gesichts ist damit aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit als Notariatsangestellte und der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung.
Ja. Wird eine Notariatsangestellte wegen des islamischen Kopftuchs und der Abaya beim Kontakt mit Klienten und bei der Tätigkeit als Testamentszeugin gegenüber anderen zurückgesetzt, liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion bei den Arbeitsbedingungen vor.
günstig für Arbeitnehmer Gesichtsschleier und Religionsfreiheit
Nein. Es kommt nicht darauf an, ob konkrete Religionsvorschriften das Tragen des Gesichtsschleiers verlangen. Es genügt, dass es Ausdruck religiöser Gebräuche und einer ernsthaften Gewissensentscheidung ist; das trifft auf den islamischen Gesichtsschleier zu.