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Darf mich mein Arbeitgeber wegen meines Gesichtsschleiers kündigen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Notariatsangestellte
In dem entschiedenen Fall ja. Eine Notariatsangestellte wollte sich nicht an die Weisung ihres Arbeitgebers halten und beharrte darauf, einen islamischen Gesichtsschleier zu tragen. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung war keine verbotene unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion, weil eine gesetzliche Ausnahme eingriff.

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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2016)

Die wegen der Weigerung, sich an die Weisung des Notars als Arbeitgeber halten zu wollen, ausgesprochene Kündigung einer Notariatsangestellten stellt keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion dar, weil die von der Kündigung wegen Beharrens auf dem angekündigten Tragen eines islamischen Gesichtsschleiers grundsätzlich ausgehende unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion unter die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 1 GlBG fällt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131193 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

GlBG §20 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Gesichtsschleier und Religionsfreiheit

Nein. Es kommt nicht darauf an, ob konkrete Religionsvorschriften das Tragen des Gesichtsschleiers verlangen. Es genügt, dass es Ausdruck religiöser Gebräuche und einer ernsthaften Gewissensentscheidung ist; das trifft auf den islamischen Gesichtsschleier zu.

günstig für Arbeitnehmer Zurücksetzung wegen religiöser Kleidung

Ja. Wird eine Notariatsangestellte wegen des islamischen Kopftuchs und der Abaya beim Kontakt mit Klienten und bei der Tätigkeit als Testamentszeugin gegenüber anderen zurückgesetzt, liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion bei den Arbeitsbedingungen vor.

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