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Werde ich benachteiligt, wenn ich vom Kundenkontakt ausgeschlossen werde?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Notariatsangestellte
Ja. Wird eine Notariatsangestellte wegen des islamischen Kopftuchs und der Abaya beim Kontakt mit Klienten und bei der Tätigkeit als Testamentszeugin gegenüber anderen zurückgesetzt, liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion bei den Arbeitsbedingungen vor.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Einer unmittelbaren Diskriminierung wegen der Religion bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß § 17 Abs 1 Z 6 GlBG ist eine Notariatsangestellte ausgesetzt, wenn sie wegen des Tragens des islamischen Kopftuchs und der Abaya im Vergleich mit anderen Arbeitnehmerinnen im Klientenkontakt und bei der Ausübung der Tätigkeit als Testamentszeugin zurückgesetzt wurde.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131199 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

GlBG §17 Abs1 Z6

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kündigung wegen Gesichtsschleier

In dem entschiedenen Fall ja. Eine Notariatsangestellte wollte sich nicht an die Weisung ihres Arbeitgebers halten und beharrte darauf, einen islamischen Gesichtsschleier zu tragen. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung war keine verbotene unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion, weil eine gesetzliche Ausnahme eingriff.

günstig für Arbeitgeber Gesichtsschleier im Kundenkontakt

Nein. Der Gesichtsschleier bedeckt auch das Gesicht und erschwert die Verständigung mit Klienten, Mitarbeitern und dem Notar. Weil diese Verständigung zur Arbeit einer Notariatsangestellten gehört, ist ein unbedecktes Gesicht dort eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung.

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