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Gilt die Ausnahme für kirchliche Betriebe auch im Notariat?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, kirchliche Einrichtungen
Nein. Die Ausnahme vom Verbot der Benachteiligung wegen der Religion gilt nur für Kirchen und andere Einrichtungen, deren Leitbild auf religiösen Grundsätzen beruht. Ein Notariat ist neutral und fällt nicht darunter.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Der Tatbestand des § 20 Abs 2 GlBG sieht schon nach seinem Wortlaut eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot wegen der Religion nur in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen öffentlichen oder privaten Organistionen vor, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht. Maßgebend ist nach § 20 Abs 2 GlBG nicht irgendein Ethos, sondern nur ein Ethos, der auf religiösen Grundsätzen fußt. Dieser ist bei einem Notariat aufgrund der Neutralität und Abgrenzung von der Religion nicht einschlägig.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131197 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

GlBG §20 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kündigung wegen Gesichtsschleier

In dem entschiedenen Fall ja. Eine Notariatsangestellte wollte sich nicht an die Weisung ihres Arbeitgebers halten und beharrte darauf, einen islamischen Gesichtsschleier zu tragen. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung war keine verbotene unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion, weil eine gesetzliche Ausnahme eingriff.

günstig für Arbeitgeber Grenzen der Mitbestimmung im kirchlichen Betrieb

Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft entfallen in einem kirchlichen Betrieb dann, wenn sie mit dessen besonderen Zwecken unvereinbar sind. Das ist auch der Fall, wenn die Mitwirkung für die Kirche zu unerträglichen oder grob unzweckmäßigen Ergebnissen führen würde. Ein solches Ergebnis kann etwa darin liegen, dass die Mitbestimmung Maßnahmen des Arbeitgebers verhindert oder auf ungewisse Zeit verzögert.

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