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Gilt für ein Notariat die Ausnahme für religiöse Einrichtungen?

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Nein. Bei Kirchen ist unstrittig, dass sie zu den Einrichtungen mit religiösem Ethos zählen. Bei anderen öffentlichen oder privaten Organisationen kann das im Einzelfall zu klären sein. Bei einem Notariat stellt sich diese Frage nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2016)

Während es bei Kirchen kaum Streit geben dürfte, dass diese unter § 20 Abs 2 GlBG fallen, mag es bei anderen (öffentlichen oder privaten) Organisationen im Einzelfall Klärungsbedarf geben, ob deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht. Bei Notariaten gibt es diesen Klärungsbedarf nicht.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131198 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

GlBG §20 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kündigung wegen Gesichtsschleier

In dem entschiedenen Fall ja. Eine Notariatsangestellte wollte sich nicht an die Weisung ihres Arbeitgebers halten und beharrte darauf, einen islamischen Gesichtsschleier zu tragen. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung war keine verbotene unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion, weil eine gesetzliche Ausnahme eingriff.

günstig für Arbeitgeber Tendenzschutz kirchlicher Betriebe

Für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und für Verwaltungsstellen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen gibt es einen eigenen Schutz. Damit achtet der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigenständigkeit der Kirchen. Er zieht so für die betriebliche Mitbestimmung eine Grenze zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche.

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