Gilt für ein Notariat die Ausnahme für religiöse Einrichtungen?
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2016)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131198 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 117/15v, 25.05.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
GlBG §20 Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In dem entschiedenen Fall ja. Eine Notariatsangestellte wollte sich nicht an die Weisung ihres Arbeitgebers halten und beharrte darauf, einen islamischen Gesichtsschleier zu tragen. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung war keine verbotene unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion, weil eine gesetzliche Ausnahme eingriff.
Für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und für Verwaltungsstellen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen gibt es einen eigenen Schutz. Damit achtet der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigenständigkeit der Kirchen. Er zieht so für die betriebliche Mitbestimmung eine Grenze zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche.