Muss ich mich an den hohen Austauschkosten beteiligen?
betrifft Käufer, Konsumenten, Verkäufer, Handwerker
Haben Sie eine mangelhafte Sache gutgläubig eingebaut, muss der Verkäufer sie auf eigene Kosten ausbauen und die mangelfreie einbauen oder diese Kosten ersetzen. Sind die Kosten hoch, darf er das nicht einfach ablehnen; er kann nur verlangen, dass Sie einen angemessenen Anteil selbst tragen. Wollen Sie diesen Anteil nicht tragen und wäre der Austausch für ihn dann unverhältnismäßig, bleiben Ihnen nur die Preisminderung oder die Auflösung des Vertrags.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, so hat er sie im Rahmen eines Austauschs dem Käufer, der sie zwischenzeitig gutgläubig eingebaut hat, auf eigene Kosten auszubauen und die mangelfreie Sache einzubauen oder diese Kosten zu ersetzen. Er darf auch bei hohen Aus‑ und Einbaukosten die einzig mögliche primäre Abhilfe nicht per se ablehnen; vielmehr kann er nur die Herabsetzung seiner Verpflichtung auf den anhand des Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Gegenstand und Zweck im Hinblick auf die Vertragswidrigkeit und den Wert der Sache in vertragsgemäßen Zustand zu ermittelnden „angemessenen Beitrag“ fordern.
Nur wenn der Käufer seinerseits den auf ihn entfallenden angemessenen Anteil der Kosten nicht selbst tragen will und der Austausch oder die Verbesserung samt Aus‑ und Einbaukosten dann für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, kann dieser den Käufer gemäß § 932 Abs 4 ABGB auf die sekundären Behelfe beschränken. Der Käufer kann in einem solchen Fall auch vom Unternehmer nur noch Preisminderung begehren oder wandeln. Der Verkäufer muss Austausch und Verbesserung ohne angemessene Kostenbeteiligung des Käufers weder allein bewerkstelligen noch zahlen (vorschießen).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im ersten Schritt ist daher stets zu klären, ob überhaupt ein unverhältnismäßiger Aufwand des Unternehmers vorliegt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist im zweiten Schritt die angemessene Beitragsleistung des Verbrauchers festzulegen.OGH 10 Ob 65/17g, 20.12.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131250 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 3 Ob 200/25w, 23.02.2026, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
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