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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 10 Ob 65/17g

Worum es ging: Darf ich den Kaufpreis zurückhalten, bis der Mangel behoben ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Haben Sie eine Verbesserung verlangt und ist der Verkäufer dem nicht nachgekommen, können Sie seiner Klage auf den Kaufpreis entgegenhalten, dass er den Vertrag nicht ordentlich erfüllt hat. Das gilt für Mängel, deren Behebung keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.

Die Verbesserung eines Mangels können Sie nur mit einer Klage erzwingen. Solange nicht verbessert wurde, dürfen Sie Ihre Zahlung zurückhalten, aber nur bei Mängeln, deren Behebung keinen unverhältnismäßigen Aufwand verlangt, und nur im notwendigen Ausmaß. Für Arbeiten an sanitären Anlagen und an einer Zentralheizung im Haus gilt eine Frist von drei Jahren, auch wenn nicht alle Rohre unter Putz liegen.

Ja. Als Käufer einer Sache oder Besteller eines Werks dürfen Sie Ihre Zahlung so lange hinausschieben, bis die andere Seite ihre Pflichten vollständig erfüllt hat. Das gilt in der Regel auch bei einem geringen Mangel oder einer bloßen Nebenleistung.

Ob der Aufwand für die Behebung unverhältnismäßig ist, hängt nicht allein von der Höhe der Kosten ab. Entscheidend ist vor allem, wie wichtig die Behebung für Sie ist. Stört der Mangel kaum, können schon geringe Kosten zu hoch sein; beeinträchtigt er den Gebrauch stark, sind auch hohe Kosten kein Grund, die Behebung abzulehnen.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Nein. Der Zuschlag für mehrere Beteiligte gebührt nicht, wenn sich der Streithelfer am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat. Dasselbe gilt, wenn von mehreren Beklagten nur ein Teil an diesem Verfahrensabschnitt teilnimmt.

Das Gericht darf Sie nur innerhalb des Anspruchs anleiten, den Sie selbst geltend gemacht haben. In diesem Rahmen kann es darauf dringen, dass Sie Ihr Vorbringen vervollständigen und Ihr Begehren nachvollziehbar machen. Auf einen ganz anderen Anspruch darf es Sie nicht bringen.

Entscheidungen der Zivilgerichte unterliegen keinem Rückwirkungsverbot. Ändert das Höchstgericht seine Rechtsprechung, gilt die neue Sicht auch für Sachverhalte, die sich vorher zugetragen haben.

Ob eine Verbesserung unverhältnismäßig ist, wird nicht im Vergleich zur Preisminderung beurteilt, sondern für sich allein und mit größerem Gewicht. Unverhältnismäßig ist sie, wenn der Aufwand in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Mangels für Sie steht; dabei zählen auch die Unannehmlichkeiten, wenn Sie statt einer Behebung nur Geld bekommen. Ist Ihre Beeinträchtigung wesentlich, sind sogar Kosten aufzuwenden, die über dem Wert des Werks liegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1052 ABGB § 932 ZPO § 182 ZPO § 182a ZPO § 502

Entscheidungstext

44 Absätze, 17.718 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

10Ob65/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schramm, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** KG, *****, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Stefan Nenning und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen 7.751,71 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 31. Juli 2017, GZ 1 R 115/17f-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 12. April 2017, GZ 14 C 261/15f-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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