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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 200/25w

Worum es ging: Was tun, wenn der Handwerker die Nachbesserung verweigert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weigert sich der Unternehmer, den Mangel zu beheben, müssen Sie ihn nicht erst auf die Verbesserung klagen und dann vollstrecken. Sie können sofort das Geld einklagen, das für die Behebung nötig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie den Mangel schon behoben haben.

Haftet jemand dafür, dass er den Vertrag pflichtwidrig nicht erfüllt hat, muss er Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Sie sind vermögensmäßig so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Der Verkäufer hat kein Recht darauf, den Mangel selbst zu beheben; Sie dürfen das auch selbst besorgen und den Kaufpreis mindern. Haben Sie ihn dazu nicht aufgefordert, bekommen Sie aber nur so viel, wie der Preisminderung entspricht. Ist er dagegen mit der Verbesserung in Verzug, können Sie Ihre Aufwendungen ersetzt verlangen; die Aufforderung müssen Sie an den Verkäufer richten, nicht an den, der die Kaufpreisforderung übernommen hat.

Ihre Rechte wegen eines Mangels sind nichts grundsätzlich Neues, sondern der ursprüngliche Anspruch auf ordentliche Erfüllung des Vertrags in anderer Form. Sie können also weiterhin das verlangen, was Ihnen vertraglich zugesagt wurde.

Der Anspruch auf Verbesserung ist ein Rest Ihres ursprünglichen Anspruchs darauf, dass der Vertrag ordentlich erfüllt wird. Verlangen können Sie deshalb nur das, wozu sich Ihr Vertragspartner vertraglich verpflichtet hat, nicht mehr.

Nur eine Zusage, die Inhalt des Vertrags geworden ist, löst eine Haftung für Mängel aus. Eine bloße Anpreisung im Verkaufsgespräch reicht dafür nicht. Entscheidend ist also, ob die Angabe über die Eigenschaft ernst gemeint und vereinbart war.

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.

Die Angaben und Bilder im Katalog oder Prospekt eines Reiseveranstalters sind keine unverbindliche Werbung. Sie gelten als ausdrückliche Zusage der beschriebenen Eigenschaften, etwa der Entfernung zum Strand oder des Zustands des Strandes. Der Grund ist, dass Reisen üblicherweise nach diesen Katalogen gebucht werden und die Reisenden darauf vertrauen; anderes gilt nur, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Nein. Ist der Unternehmer mit der Behebung des Mangels in Verzug oder verweigert er sie, dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und den erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen. Sie müssen ihn nicht erst auf die Verbesserung klagen; das nötige Geld können Sie sofort einklagen, gleichgültig ob Sie schon reparieren ließen.

Wer nach dem Kaufvertrag nicht selbst die Ware herstellen muss, haftet Ihnen nicht für jedes Fehlverhalten des Produzenten. Der Hersteller ist kein Gehilfe des Händlers bei der Erfüllung des Kaufvertrags.

Nein. Der Händler steht Ihnen nur für die Pflichten ein, die ihn selbst treffen: einen geeigneten Erzeuger auszuwählen, die Ware einwandfrei zu lagern, auf Gefahren hinzuweisen und ordentlich zu verpacken. Für jedes Verschulden des Herstellers haftet er nicht. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Ware unmittelbar vom Hersteller zu Ihnen geliefert wird.

Wollen Sie wegen eines Mangels mehr als die Gewährleistung, nämlich Schadenersatz, brauchen Sie ein Verschulden des Verkäufers oder Unternehmers. Sie müssen behaupten und beweisen, dass der Mangel durch dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht wurde. Sie müssen außerdem angeben, worin dieses Verhalten bestanden hat.

Ein Händler muss in der Regel keine eigenen teuren Versuche machen, um die Tauglichkeit einer Ware zu prüfen; er darf sich auf die Hinweise des Herstellers verlassen, solange ihm keine bekannten Schadensfälle Zweifel aufdrängen. Ist er aber der inländische Vertreter eines ausländischen Herstellers, wird von ihm besonders große Sorgfalt bei der Aufklärung erwartet, weil ihm besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Dass ihn kein Verschulden trifft, muss er selbst beweisen.

Ein Händler muss Massenware nicht durch eigene Tests auf Eigenschaften prüfen, die der Hersteller zugesichert hat. Ohne besondere Umstände oder konkrete Verdachtsmomente darf er sich auf die Auskünfte des Herstellers verlassen. Ein Verschulden trifft ihn dann nicht.

Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich nicht nach allgemeinen Vorstellungen, sondern nach dem konkreten Vertrag. Maßgeblich ist also, was in Ihrem Fall vereinbart wurde.

Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt gilt, hängt nicht davon ab, was die erklärende Person wollte. Maßgeblich ist, was der Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben daraus schließen durfte, gemessen an der allgemeinen Verkehrsauffassung.

Ist der Mangel noch nicht verbessert und fordern Sie als Besteller das Geld für die Behebung im Voraus, steht Ihnen jener Betrag zu, der objektiv für die Behebung notwendig ist.

Bei einem Mangel hat die Verbesserung durch den Übergeber Vorrang. Beheben Sie den Mangel voreilig selbst, sollen Sie deshalb aber nicht endgültig mit den gesamten Kosten belastet bleiben. Das war nicht die Absicht des Gesetzgebers.

Geldersatz für einen Mangel bekommen Sie unter denselben Voraussetzungen, unter denen Sie auch den Preis mindern oder den Vertrag auflösen könnten. Es gelten also dieselben Bedingungen wie bei diesen Behelfen.

Ob eine Sache dem Vertrag entspricht, richtet sich auch danach, was Sie aufgrund öffentlicher Äußerungen erwarten dürfen. Dazu zählen Äußerungen des Übergebers ebenso wie die bestimmter dritter Personen, etwa des Herstellers oder des Importeurs, vor allem in der Werbung und in beigefügten Angaben.

Muss der Verkäufer eine mangelhafte Sache austauschen, umfasst das auch den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Sache. Der Verkäufer kann wählen, ob er diese Arbeiten selbst vornimmt oder die dafür notwendigen Kosten trägt.

Die besonders weite Auslegung der Austauschpflicht zugunsten von Verbrauchern gilt nur für Käufe von Konsumenten bei Unternehmen. Auf Kaufverträge zwischen zwei Unternehmen oder zwischen zwei Privatpersonen lässt sie sich nicht übertragen.

Haben Sie eine mangelhafte Sache gutgläubig eingebaut, muss der Verkäufer sie auf eigene Kosten ausbauen und die mangelfreie einbauen oder diese Kosten ersetzen. Sind die Kosten hoch, darf er das nicht einfach ablehnen; er kann nur verlangen, dass Sie einen angemessenen Anteil selbst tragen. Wollen Sie diesen Anteil nicht tragen und wäre der Austausch für ihn dann unverhältnismäßig, bleiben Ihnen nur die Preisminderung oder die Auflösung des Vertrags.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 ABGB § 1298 ABGB § 1304 ABGB § 922 ABGB § 932 ABGB § 933a EO § 353 ZPO § 52

Entscheidungstext

62 Absätze, 20.165 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Geschäftszahl

3Ob200/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* Bau GmbH, *, vertreten durch Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Anton Cuber und Mag. Claudia Kopp-Helweh, Rechtsanwälte in Graz, wegen 10.995,87 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 5. Juni 2025, GZ 4 R 194/24i-100, mit dem Urteil des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 26. September 2024, GZ 25 C 428/23i-86, in der Fassung des Berichtungsbeschlusses vom 24. Oktober 2024, GZ 25 C 428/23i-88, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionen beider Parteien wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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