Muss die Firma den Mangel beheben, auch wenn es teuer ist?
günstig für Besteller betrifft Besteller, Werkunternehmer, Käufer, Konsumenten
Ob eine Verbesserung unverhältnismäßig ist, wird nicht im Vergleich zur Preisminderung beurteilt, sondern für sich allein und mit größerem Gewicht. Unverhältnismäßig ist sie, wenn der Aufwand in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Mangels für Sie steht; dabei zählen auch die Unannehmlichkeiten, wenn Sie statt einer Behebung nur Geld bekommen. Ist Ihre Beeinträchtigung wesentlich, sind sogar Kosten aufzuwenden, die über dem Wert des Werks liegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Auch nach der neuen Rechtslage (§ 932 ABGB idF BGBl I 48/2001) ist die „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB nicht - wie nach § 932 Abs 2 ABGB - „relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen, sondern wie bisher „absolut" und gewichtiger (Daher keine Übertragung der in § 932 Abs 2 ABGB vorgegebenen Beurteilungsmechanismen und deren Gewichtung).
Die „absolute" Unverhältnismäßigkeit kann daher - wie bisher - bejaht werden, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die im Rechtsmittel relevierten Unverhältnismäßigkeitsvoraussetzungen nach § 932 Abs 4 ABGB wurden bis Schluss der Verhandlung erster Instanz beklagtenseits nicht eingewendet, sodass ihre Geltendmachung erstmals in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstößt.OGH 5 Ob 172/13z, 20.09.2013
- Hier: Kein bloßer Vergleich mit voraussichtlichen Sanierungskosten bei Unbrauchbarkeit von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund Durchfeuchtung der Wände.OGH 2 Ob 123/12w, 30.07.2013
- Hier: Fenster.OGH 5 Ob 127/11d, 13.12.2011
- Bei Speziesschulden scheidet der Austausch aus, weil aufgrund der Parteienvereinbarung eine ganz bestimmte Sache geschuldet wird.OGH 5 Ob 127/11d, 13.12.2011
- Hier:Gebrauchtwagenkauf. Ein Austausch scheidet von vornherein aus, weil es sich bei einem Gebrauchtwagen um eine Speziessache handelt. Von den primären Gewährleistungsbehelfen kommt daher von vornherein nur die Verbesserung in Betracht, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
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- Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde. Der Wert des Werkes als solcher ist nicht zwingend die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
- Die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit hat zur Folge, dass überhaupt kein primärer Gewährleistungsbehelf zur Verfügung steht, der Übernehmer sohin seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch verliert.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121684 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 15.
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- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 43/23h, 28.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 193/21z, 01.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 41/22y, 01.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 65/17g, 20.12.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 29/16m, 27.06.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
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