Darf ich den Mangel selbst beheben lassen und weniger zahlen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 1042 ABGB ist - wenn überhaupt - nur dann anwendbar, wenn der Übernehmer tatsächlich einen Aufwand zur Schadensbeseitigung selbst tätigt. Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
- Der Verbesserungsschuldner hat nur das zu leisten, was er sich erspart hat. Auf diese Weise wird der Gläubiger in der Regel nicht die gesamten Verbesserungskosten ersetzt bekommen. Da der Gewährleistungspflichtige nach § 1042 ABGB nur das als Bereicherung herauszugeben hat, was er sich dadurch erspart hat, dass er nicht zur Verbesserung herangezogen wurde, erfährt er im Vergleich zur Verbesserung keine zusätzlichen Belastungen.OGH 6 Ob 134/08m, 07.07.2008
- Zur neuen Rechtslage nach dem Gewährleistungsrecht idF BGBl I Nr 48/2001.OGH 8 Ob 14/08d, 16.06.2008
- War der Beklagte aber auf Grund dieser privatrechtlichen Vereinbarung zur Vornahme der zur Beseitigung ernster Schäden erforderlichen Arbeiten verpflichtet, dann kann die Klägerin von ihm gemäß § 1042 ABGB auch den Ersatz des für die Beseitigung der Schäden entstandenen Aufwandes verlangen.OGH 4 Ob 278/97d, 07.10.1997
- Dies gilt auch für den Verbraucher im Sinne des KSchG.OGH 7 Ob 622/82, 28.10.1982
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- WerkvertragOGH 5 Ob 552/81, 28.04.1981
- Ein solcher Anspruch ist aber davon abhängig, dass der Verkäufer vorerst zur Verbesserung aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen ist.OGH 3 Ob 592/79, 12.11.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018290 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 3 Ob 200/25w, 23.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 126/22w, 16.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 918
- ABGB § 921
- ABGB § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 1042
- ABGB § 1396
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ist der Mangel erfolgreich behoben worden, können Sie nicht mehr den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Das gilt auch dann, wenn die Behebung länger gedauert hat als angemessen.
Haben Sie selbst dafür gesorgt, dass eine Verbesserung nicht mehr möglich ist, können Sie sich darauf nicht berufen. Der Übergeber hat Anspruch auf eine zweite Chance, die geschuldete Leistung doch noch zu erbringen. Diese dürfen Sie nicht vereiteln.