Wer zahlt Ausbau und Einbau bei einem Austausch?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt nicht zwingend auch für den echten Garantievertrag.OGH 4 Ob 55/16s, 30.03.2016
- Dem Verkäufer steht die Einrede offen, der Käufer habe die Ware vor Auftreten des Mangels nicht gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut.OGH 4 Ob 80/12m, 10.07.2012
- War der Verkäufer allein zu einem Austausch der Waren ohne Demontage oder Kostentragung hiefür bereit, liegt ein Sachverhalt vor, bei dem der Übergeber die (vollständige) Verbesserung oder den (vollständigen) Austausch verweigert hat (§ 932 Abs 4 zweiter Satz erster Fall ABGB). Dies hat zur Folge, dass er mit seinen Gewährleistungspflichten in Verzug geraten ist. Damit war der Käufer befugt, auf die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe (Preisminderung oder Wandlung) umzusteigen.OGH 4 Ob 80/12m, 10.07.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 3 Ob 200/25w, 23.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 99/24p, 13.08.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Verbesserung durch den Übergeber müssen Sie nur dann nicht mehr hinnehmen, wenn Sie das Vertrauen in seine Fähigkeiten in schwerwiegender Weise verloren haben. Dass seine Leistung mangelhaft war, reicht dafür allein nicht aus.
Grundsätzlich entscheidet derjenige, der die Sache übergeben hat, auf welchem Weg sie versendet wird. Er kann auch verlangen, die Sache selbst abholen zu dürfen.