Schadet es mir, gegen die Wählerliste nichts gesagt zu haben?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch Mitglieder des Wahlvorstands sind anfechtungsberechtigt.OGH 8 ObA 12/23g, 21.04.2023
- Dementsprechend ist auch allgemein anerkannt, dass auch Mitglieder des Wahlvorstands anfechtungsberechtigt sind.OGH 8 ObA 12/23g, 21.04.2023
- Dem Gesetz ist eine Einschränkung der Anfechtungsbefugnis, wonach ein Mitglied des Wahlvorstands nicht aktiv anfechtungslegitimiert sei, weil es die Wählerliste nicht überprüft habe und den Fehler daher selbst verantworte, nicht zu entnehmen.OGH 8 ObA 12/23g, 21.04.2023
- Auch Arbeitnehmer, die gesetzwidrig nicht in die Wählerliste aufgenommen wurden, sind anfechtungsberechtigt.OGH 9 ObA 121/05t, 12.07.2006
- Die Unterlassung eines Einspruchs gegen die Wählerliste ist nicht geeignet, das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG zu beschränken.OGH 9 ObA 121/05t, 12.07.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051114 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 8 ObA 47/24f, 27.02.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 12/23g, 21.04.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 59 · Anfechtung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Mit der Entlassung endet Ihr Dienstverhältnis jedenfalls, auch wenn Sie die Entlassung anfechten, denn selbst eine anfechtbare Entlassung wirkt zunächst. Erst wenn Ihre Anfechtung Erfolg hat, fällt die Entlassung rückwirkend weg; bis dahin können Sie die Wahl weder anfechten noch auf ihre Nichtigkeit klagen.
Nein. Haben Sie den Betriebsrat gar nicht um die Anfechtung Ihrer Kündigung ersucht, geht das Recht zur Anfechtung nicht auf Sie über. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich später herausstellt, dass der Betriebsrat einem solchen Ersuchen ohnehin nicht entsprochen hätte.