Hafte ich der Bank, wenn ich meine Kontoauszüge nicht prüfe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel (Klausel 1) in einem Kreditkartenvertrag, die eine Verpflichtung zur Bekanntgabe unvollständiger und/oder fehlerhafter personenbezogener Daten vorsah.OGH 5 Ob 191/24k, 25.06.2025
- Hier: Klausel, wonach die Verwendung von Kartendaten in unverschlüsselten Systemen, ein Mitverschulden des Karteninhabers begründen kann.OGH 8 Ob 128/17g, 25.06.2018
- Durch die in einer Klausel enthaltene generelle Andeutung einer Mithaftung des Kunden (Mitverschulden), wird die grundsätzliche Haftungsfreiheit verschleiert.OGH 8 Ob 128/17g, 25.06.2018
- Das Risiko, das der Speicherung der elektronischen Monatsrechnung innewohnt, kann sich insbesondere in der Verwendung der dort angeführten Daten für unautorisierte Zahlungsvorgänge verwirklichen. Da die beanstandete Klausel dieses Risiko dem Zahlungsdienstnutzer zuweist, weicht sie von § 44 Abs 2 ZaDiG ab und ist daher unzulässig.OGH 9 Ob 46/16d, 28.02.2017
- Hier: Dadurch, dass in den Klauseln der AGB dem Zahlungsdienstnutzer die Verpflichtung auferlegt wird, nur bestimmte, von der Beklagten als „sicher“ angesehene Systeme im Internet zu verwenden, wird beim Kunden nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Eindruck erweckt, dass die Haftung für Schäden, die durch die Verwendung der Kreditkartendaten in nicht sicheren Systemen entstehen, etwa dadurch, dass Kreditkartennummer, Name und Prüfzahl ausgespäht und von einem Dritten verwendet werden, den Karteninhaber trifft.OGH 9 Ob 31/15x, 21.04.2016
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- Bei Zahlungsvorgängen, die nicht auf der Verwendung eines Zahlungsinstruments iSd § 3 Z 21 ZaDiG beruhen, trifft von vornherein grundsätzlich immer den Zahlungsdienstleister das Missbrauchsrisiko, soweit der Zahler nicht betrügerisch handelt. Ein Zahlungsinstrument liegt nur dann vor, wenn es mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen ausgestattet ist. Name, Adresse oder Nummern, die auf einer Zahlungskarte ersichtlich sind, stellen keine personalisierten Sicherheitsmerkmale dar. Die Einleitung eines Zahlungsvorgangs unter missbräuchlicher Verwendung dieser rechtswidrig erlangten Informationen kann daher nicht unter die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments iSd § 44 Abs 2 ZaDiG subsumiert werden.OGH 9 Ob 31/15x, 21.04.2016
- Zulässigkeit einer vertraglichen Abbedingung der Haftungsbeschränkung nach § 44 Abs 2 ZaDiG im Fall eines Kleinstunternehmers.OGH 10 Ob 102/15w, 15.03.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128542 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 10.
- OGH 5 Ob 191/24k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/20x, 22.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 124/18v, 03.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 46/16d, 28.02.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 31/15x, 21.04.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZaDiG §44 Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer einen fremden Wettbewerbsverstoß nur unterstützt, haftet erst, wenn er die beanstandete Handlung überhaupt kennt. Eine allgemeine Pflicht, den Partner zu überprüfen, besteht nicht. Wo ausnahmsweise eine Prüfpflicht besteht, beschränkt sie sich auf grobe und auffallende Verstöße.
In diesem Verfahren werden Vertragsbedingungen darauf geprüft, ob sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen; geprüft wird dabei im Kern, was die Parteien erklären wollen. Dient ein Satz nur dazu, Sie als Verbraucher aufzuklären, ist er grundsätzlich unbedenklich.