Ersetzt der Bericht der Jugendgerichtshilfe ein echtes Gutachten?
günstig für Elternteil betrifft Eltern, Kinder, Vater, Mutter
Die fachliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe kann zusammen mit anderen Beweisen ausreichen, auch für eine Entscheidung über die Obsorge. Sie ist aber kein Sachverständigengutachten und darf einem solchen nicht gleichgesetzt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 20.05.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Eine fachliche Stellungnahme der Familien‑ und Jugendgerichtshilfe iSd § 106a Abs 4 AußStrG mag zwar in Einzelfällen im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Grundlage auch für eine Obsorgeentscheidung darstellen, sie ist aber nicht mit einem Sachverständigengutachten iSd §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131463 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 8 Ob 47/26h, 20.05.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 10/18h, 13.02.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §106a Abs4
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