Zum Inhalt springen

Ersetzt der Bericht der Jugendgerichtshilfe ein echtes Gutachten?

günstig für Elternteil betrifft Eltern, Kinder, Vater, Mutter
Die fachliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe kann zusammen mit anderen Beweisen ausreichen, auch für eine Entscheidung über die Obsorge. Sie ist aber kein Sachverständigengutachten und darf einem solchen nicht gleichgesetzt werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 20.05.2026 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Eine fachliche Stellungnahme der Familien‑ und Jugendgerichtshilfe iSd § 106a Abs 4 AußStrG mag zwar in Einzelfällen im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Grundlage auch für eine Obsorgeentscheidung darstellen, sie ist aber nicht mit einem Sachverständigengutachten iSd §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131463 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §106a Abs4

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Kosten der Überprüfung einer Kindesabnahme
Familienrecht · Eingriff bei Gefährdung des Kindeswohls
Familienrecht · Gefährdungsabklärung durch die Jugendhilfe
Familienrecht · Aktuelle Zulässigkeit der Jugendhilfemaßnahme
Familienrecht · Aktuelle Grundlage bei Obsorgeentscheidungen