Was darf die Jugendhilfe bei einer Gefährdungsmeldung von mir verlangen?
günstig für Eltern betrifft Eltern, Obsorgeberechtigte, Kinder
Die Kinder- und Jugendhilfe klärt zunächst selbst ab, ob ein konkreter Verdacht auf eine Gefährdung des Kindes besteht; dafür braucht es eine glaubhafte Mitteilung. Sie müssen an dieser Abklärung in gewissem Umfang mitwirken. Erst wenn Sie notwendige Schritte beharrlich verweigern, kann das Pflegschaftsgericht Verfügungen treffen; die Abklärung selbst ist Sache der Jugendhilfe und nicht des Gerichts.
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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 04.05.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Das Gefährdungsabklärungsverfahren nach § 22 B‑KJHG bzw § 30 NÖ KJHG dient erst der Abklärung einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls und setzt nach dem Gesetzeswortlaut einen konkreten Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls nach einer glaubhaften Mitteilung eines Dritten oder einer gemäß § 37 B‑KJHG anzeigepflichtigen Stelle voraus. Eine gewisse Mitwirkungspflicht der Obsorgeberechtigten am Gefährdungsabklärungsverfahren ergibt sich zwar aus § 22 Abs 3 B‑KJHG. Erst eine beharrliche Verweigerung notwendiger Abklärungsschritte durch Obsorgeberechtigte könnte aber zur Grundlage pflegschaftsgerichtlicher Verfügungen nach § 181 Abs 1 ABGB gemacht werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB nicht in Betracht.OGH 1 Ob 179/17f, 15.12.2017
- Weder das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 noch das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 enthält ausdrückliche Bestimmungen zur Einschaltung des Gerichts für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken. Damit ergibt sich keine unmittelbare Grundlage für ein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts im Gefährdungsabklärungsverfahren selbst. Dieses ist vielmehr unmissverständlich dem Kinder- und Jugendhilfeträger zugewiesen (vgl § 3 Z 4 und § 10 Abs 1 B‑KJHG). Einer Auslagerung des Gefährdungsabklärungsverfahrens an das Pflegschaftsgericht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage (so schon 5 Ob 17/17m).OGH 1 Ob 179/17f, 15.12.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131472 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 17/17m, 04.05.2017, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 181 · Entziehung oder Einschränkung der Obsorge
- ABGB § 211
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 107 · Besondere Verfahrensbestimmungen
Verwandte Fragen
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