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Was darf die Jugendhilfe bei einer Gefährdungsmeldung von mir verlangen?

günstig für Eltern betrifft Eltern, Obsorgeberechtigte, Kinder
Die Kinder- und Jugendhilfe klärt zunächst selbst ab, ob ein konkreter Verdacht auf eine Gefährdung des Kindes besteht; dafür braucht es eine glaubhafte Mitteilung. Sie müssen an dieser Abklärung in gewissem Umfang mitwirken. Erst wenn Sie notwendige Schritte beharrlich verweigern, kann das Pflegschaftsgericht Verfügungen treffen; die Abklärung selbst ist Sache der Jugendhilfe und nicht des Gerichts.

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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 04.05.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Das Gefährdungsabklärungsverfahren nach § 22 B‑KJHG bzw § 30 NÖ KJHG dient erst der Abklärung einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls und setzt nach dem Gesetzeswortlaut einen konkreten Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls nach einer glaubhaften Mitteilung eines Dritten oder einer gemäß § 37 B‑KJHG anzeigepflichtigen Stelle voraus. Eine gewisse Mitwirkungspflicht der Obsorgeberechtigten am Gefährdungsabklärungsverfahren ergibt sich zwar aus § 22 Abs 3 B‑KJHG. Erst eine beharrliche Verweigerung notwendiger Abklärungsschritte durch Obsorgeberechtigte könnte aber zur Grundlage pflegschaftsgerichtlicher Verfügungen nach § 181 Abs 1 ABGB gemacht werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131472 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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