Zählt jedes Einkommen meines Kindes beim Unterhalt mit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.04.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit „eigener Einkünfte" des Kindes iSd §140 Abs3 ABGB ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung.OGH 4 Ob 223/06x, 30.11.2006
- Für die Ermittlung jenes Einkommens, mit dem der Minderjährige alle seine Bedürfnisse bestreiten kann, lassen sich keine allgemein gültigen Regeln aufstellen; für einfache Lebensverhältnisse kann aber der ASVG-Richtsatz als Richtschnur gelten.OGH 1 Ob 262/99g, 22.02.2000
- Die Lehrlingsentschädigung ist, soweit sie nicht der Deckung berufsbedingter Mehraufwendungen dient, eigenes Einkommen des Kindes.OGH 1 Ob 560/92, 26.08.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047555 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 2 Ob 44/24w, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bezieht das Kind in Oberösterreich Mindestsicherung, gilt das nicht als eigenes Einkommen. Der Unterhaltsanspruch wird dadurch nicht gekürzt.
Ja. Maßgeblich sind die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des zahlenden Elternteils. Dazu zählt nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen, sondern auch sein Vermögen, weil beides die Lebensverhältnisse bestimmt. Auf die Herkunft oder Staatsbürgerschaft kommt es nicht an.