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Zählt jedes Einkommen meines Kindes beim Unterhalt mit?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Kind, Lehrling, Unterhaltspflichtiger, Elternteil
Als eigene Einkünfte des Kindes gilt grundsätzlich alles, was ihm aufgrund eines Anspruchs zukommt, sofern es nicht kraft Gesetzes unberücksichtigt bleibt. Zwischen Lehrlingen und anderen, die etwas verdienen, wird dabei nicht unterschieden. Dass Jugendliche mit ihrem ersten Einkommen überfordert wären, wenn sie es zur Gänze für das Nötigste verwenden müssten, kann allenfalls bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.04.2024 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Als "eigene Einkünfte" im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind an Leistungen, welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, soweit bestimmte Einkünfte nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Zwischen Lehrlingen und anderen Einkommensbeziehern ist kein Unterschied zu machen. Der Umstand, daß Jugendliche unter Umständen überfordert wären, würde man von ihnen die Verwendung ihres gesamten ersten Einkommens für unbedingte Lebensnotwendigkeiten verlangen, könnte allenfalls bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047555 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 21.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Mindestsicherung und Unterhaltsbemessung

Bezieht das Kind in Oberösterreich Mindestsicherung, gilt das nicht als eigenes Einkommen. Der Unterhaltsanspruch wird dadurch nicht gekürzt.

günstig für Unterhaltsberechtigter Vermögen als Unterhaltsbemessungsgrundlage

Ja. Maßgeblich sind die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des zahlenden Elternteils. Dazu zählt nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen, sondern auch sein Vermögen, weil beides die Lebensverhältnisse bestimmt. Auf die Herkunft oder Staatsbürgerschaft kommt es nicht an.

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