Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 64/23k
Worum es ging: Was muss ich zurückgeben, wenn der Vertrag aufgehoben wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.
Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.
Solange offen ist, ob ein Vertrag genehmigt wird, können Sie keine Erfüllungshandlungen verlangen, die dafür nicht nötig sind. Bereits Geleistetes können Sie aber erst zurückfordern, wenn die Genehmigung endgültig versagt wurde und der erwartete Erfolg damit endgültig vereitelt ist. Das gilt auch gegenüber jemandem, der später in die Stellung des Vertragspartners eingetreten ist.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.
Erweitern Sie Ihre Klage mit einem Schriftsatz, unterbricht das die Verjährung schon mit dem Einlangen bei Gericht. Endgültig bleibt diese Wirkung aber nur, wenn auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn die Erweiterung später in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird.
Braucht ein Vertrag die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, wird er erst mit dieser Genehmigung wirksam. Bis dahin befindet sich der Vertrag in der Schwebe.
Rechtskräftig wird grundsätzlich nur der Spruch des Urteils. Die Entscheidungsgründe werden nur so weit herangezogen, wie es nötig ist, um den entschiedenen Anspruch und seine Tragweite zu bestimmen.
Solange das Pflegschaftsgericht über die Genehmigung eines Mietvertrags eines Minderjährigen nicht entschieden hat, liegt ein unvollständiger Vertrag vor. Mit der Genehmigung wird er voll wirksam, erst mit ihrer Versagung verliert er seine Wirksamkeit. Bis dahin kann gegen den Mieter keine Räumungsklage durchgesetzt werden, die darauf gestützt wird, er habe keinen Titel.
Ja. Werden mehrere Ansprüche in einer Klage nicht zusammengerechnet, muss das Berufungsgericht für jedes selbstständige Begehren einen eigenen Wert aussprechen. Ob Sie danach den Obersten Gerichtshof anrufen können, wird für jeden Anspruch getrennt geprüft.
Schließt eine Privatstiftung ein Geschäft nicht mit einem Vorstandsmitglied selbst ab, sondern mit einer Gesellschaft, bei der dieses Mitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, gilt dieselbe Regel. Auch ein solches Geschäft braucht die Zustimmung aller übrigen Vorstandsmitglieder und des Gerichts.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 22.04.2022, 17 Cg 23/20v-184
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.01.2023, 3 R 115/22m-190
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1052 ABGB § 1478 ABGB § 1486 ABGB § 1494 ABGB § 865 ABGB § 877 ZPO § 50
Entscheidungstext
74 Absätze, 29.320 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Geschäftszahl
2Ob64/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Gálffy & Vecsey Rechtsanwälte Partnerschaft (OG) in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K*, 2. D*, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, 3. l*, 4. D*, beide vertreten durch Dr. Marie-Agnes Arlt, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien K*, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 538.465,28 EUR sA, über die (teils außerordentliche) Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2023, GZ 3 R 115/22m-190, womit über Berufung der erstbeklagten Partei das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 22. April 2022, GZ 17 Cg 23/20v-184, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie den Anspruch auf Rückzahlung von Vorstandsvergütung (21.312 EUR sA) betrifft.
II. Im Übrigen wird der insoweit außerordentlichen Revision nicht Folge gegeben.
III. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.226,06 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 834,41 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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