Kann ich der Hausverwaltung ohne Beschluss etwas auftragen?
betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Nein. Eine wirksame Weisung an den Verwalter setzt einen förmlich gefassten Beschluss der Eigentümergemeinschaft voraus. Wie dieser Beschluss zu verstehen ist, richtet sich ausschließlich nach dem angeschlagenen Wortlaut.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Eine rechtswirksame Weisung an den Verwalter bedarf einer förmlichen Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Für die Auslegung des Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft ist ausschließlich der angeschlagene Wortlaut des Beschlusses maßgeblich.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 115/17y, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- WEG 2002 § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
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