Zum Inhalt springen

Kann ich der Hausverwaltung ohne Beschluss etwas auftragen?

betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Nein. Eine wirksame Weisung an den Verwalter setzt einen förmlich gefassten Beschluss der Eigentümergemeinschaft voraus. Wie dieser Beschluss zu verstehen ist, richtet sich ausschließlich nach dem angeschlagenen Wortlaut.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Eine rechtswirksame Weisung an den Verwalter bedarf einer förmlichen Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Für die Auslegung des Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft ist ausschließlich der angeschlagene Wortlaut des Beschlusses maßgeblich.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wohnungseigentum · Eigenständiges Handeln des Verwalters
Wohnungseigentum · Form von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft
Wohnungseigentum · Wortlaut eines Eigentümerbeschlusses
Wohnungseigentum · Willensbildung bei der Verwalterkündigung
Wohnungseigentum · Weisungen der Mehrheit an den Verwalter