OGH 5 Ob 19/17f
Worum es ging: Gelten Regeln aus dem Kaufvertrag auch zwischen allen Wohnungseigentümern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn sie über das Verhältnis von Käufer und Verkäufer hinausgehen und bereits die künftige Gemeinschaft betreffen, etwa Versicherung und Wiederaufbau, Hausverwaltung, Heizkosten, Instandhaltung, bauliche Veränderungen oder die Zuweisung von Abstellplätzen. Solche als Gemeinschaftsordnung zusammengefassten Punkte wirken auch unter den späteren Wohnungseigentümern, wenn alle gleichlautende Verträge geschlossen haben.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Nein. Für Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gibt es keine besonderen Formvorschriften. Die Abstimmung in einer Eigentümerversammlung ist zwar der vom Gesetz bevorzugte Weg, ein Beschluss kann aber ausdrücklich auch auf jede andere Weise zustande kommen.
Die Eigentümergemeinschaft ist an ihre eigenen Beschlüsse nicht gebunden. Sie kann einen endgültig wirksamen Beschluss durch einen neuen Beschluss widerrufen oder ändern.
Ja. Auch eine Vereinbarung, die alle Wohnungseigentümer geschlossen haben, ist gegenüber der Eigentümergemeinschaft nichts anderes als ein Beschluss. Sie ist deshalb gegen einen späteren, abweichenden Beschluss nicht besonders geschützt; auch die Aufnahme in ein Gerichtsprotokoll ändert daran nichts.
Nein. Eine Gemeinschaftsordnung bindet auch spätere Käufer, kann im Grundbuch ersichtlich gemacht werden und unterliegt strengeren Form- und Mehrheitserfordernissen. Ihr Inhalt muss deshalb allgemeiner Natur sein und regeln, wie im Haus Entscheidungen zustande kommen; eine einzelne konkrete Maßnahme kann darin nicht beschlossen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 05.04.2016, 17 Msch 13/15x-13
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 04.11.2016, 2 R 138/16g-17
Zitierte Paragrafen
MRG § 37 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 26 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Geschäftszahl
5Ob19/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers DI Dr. G* A*, vertreten durch Mag. Clemens Braun, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. DI H* L*, 2. MMMag. C* L*, beide *, beide vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen §§ 24 Abs 6, 29, 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. November 2016, GZ 2 R 138/16g-17, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 5. April 2016, GZ 17 Msch 13/15x-13, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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