Was gilt, wenn die Haftungssumme für alle Geschädigten nicht reicht?
betrifft Geschädigte, Anleger, Wirtschaftsprüfer, Gläubiger
Übersteigen die Ansprüche mehrerer Geschädigter zusammen den gesetzlichen Höchstbetrag der Haftung des Abschlussprüfers, wird der Betrag nicht gleichmäßig auf alle verteilt. Es entscheidet die zeitliche Reihenfolge.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Übersteigen die Ansprüche mehrerer Geschädigter zusammen den Hafungshöchstbetrag des § 275 Abs 2 UGB, hat eine Aufteilung nach dem Prioritätsprinzip zu erfolgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der geprüften Gesellschaft kommt bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zu.OGH 3 Ob 58/23k, 21.06.2023
- § 275 Abs 2 UGB (und daher auch § 62a BWG) sind primär als Haftungsnormen zu Gunsten der geprüften Gesellschaft konzipiert.OGH 3 Ob 58/23k, 21.06.2023
- Die Erschöpfung des Haftungsfonds durch erfolgte Auszahlungen kann nur dann als anspruchsvernichtender Einwand berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz eingetreten und nachgewiesen ist. In allen anderen Fällen kann das Erreichen der Haftungsgrenze nur mehr im Exekutionsverfahren durch Oppositionsklage geklärt werden.OGH 8 Ob 94/16f, 29.06.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131576 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 Ob 111/24t, 28.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 275 · Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
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