Gilt die Sonderregel für Abschlussprüfer auch gegenüber geschädigten Außenstehenden?
günstig für Abschlussprüfer betrifft Abschlussprüfer, Anleger, Banken, Gesellschafter, Unternehmer
Für die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gilt eine eigene gesetzliche Regelung. Diese Regelung wirkt nicht nur im Verhältnis zur geprüften Gesellschaft, sondern auch gegenüber geschädigten Dritten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
§ 275 Abs 5 UGB gilt auch gegenüber geschädigten Dritten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit der Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen.OGH 7 Ob 225/12g, 27.03.2013
- Der als Einheit konzipierte § 275 UGB ist uneingeschränkt auch auf die Dritthaftung als Abschlussprüfer anzuwenden, sodass der Dritte verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln ist als die geprüfte Gesellschaft selbst.OGH 10 Ob 58/12w, 26.02.2013
- Darauf, ob der Dritte Verbraucher ist, kommt es nicht an. § 275 Abs 5 UGB bildet die Analogiebasis für die Haftung gegenüber allen Dritten, die nicht anders zu behandeln sind als die geprüfte Gesellschaft selbst.OGH 2 Ob 250/12x, 21.02.2013
- Für Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer ist die Verjährungsfrist bei bloß fahrlässigem Verschulden eine objektive, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige Frist, bei vorsätzlichem Fehlverhalten aber eine subjektive Frist.OGH 3 Ob 231/12k, 20.02.2013
- Die Frist beginnt mit Eintritt des (primären) Schadens; bei Ansprüchen Dritter ist das die durch den Bestätigungsvermerk veranlasste Vermögensdisposition.OGH 4 Ob 193/12d, 15.01.2013
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen‑)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78) für die Verfristung der besonderen Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen ‑ zusätzlichen ‑ Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird.OGH 10 Ob 88/11f, 10.09.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128186 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 25.
- OGH 8 Ob 105/24k, 24.10.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1489
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 275 · Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
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