Muss die Wohnung so nutzbar sein, wie man üblicherweise wohnt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung der Zumutbarkeit des Lüftungsverhaltens durch den Mieter.OGH 4 Ob 2/23g, 28.03.2023
- Zu einer gewöhnlichen Nutzung eines Bestandobjekts gehört auch das Aufhängen von Wäsche zum Trocknen (hier: gegenteilige Vereinbarung).OGH 8 Ob 34/17h, 28.09.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131719 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 4 Ob 2/23g, 28.03.2023, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie müssen den Mietgegenstand üblich pflegen und auftretende Schäden beheben. Unterlassen Sie das, gilt das bereits als erheblich nachteiliger Gebrauch, und zwar schon bevor die Bausubstanz Schaden nimmt.
Dass der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet ist, rechtfertigt es nicht, dass Sie selbst einen Zustand schaffen, der die Bausubstanz erheblich gefährdet oder die persönliche Sicherheit der Bewohner bedroht. Ein solches Verhalten ist damit nicht entschuldigt.