Muss der Vermieter die Wohnung brauchbar halten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 13.08.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG ist der Bestandgeber nach Übergabe des Bestandobjekts grundsätzlich zur umfassenden Erhaltung des Mietgegenstands im vertraglich vereinbarten, dh im Zweifel in „brauchbarem“ Zustand verpflichtet.OGH 2 Ob 215/10x, 27.02.2012
- Der Bestandgeber darf den Bestandnehmer in der Ausübung seines Rechtes nicht stören und hat auch Störungen durch Dritte zu unterbinden.OGH 2 Ob 5/98v, 12.02.1998
- Die Verpflichtung des Vermieters, den Mieter nicht im bedungenen Gebrauche und Genusse zu stören, umfaßt sowohl die Unterlassung alles dessen, was der Bestandnehmer nicht aufgrund besonderer Vereinbarung, der Verkehrsauffassung oder des Gesetzes zu dulden hat, als auch aktives Handeln sowie auch Schutz gegen Dritte.OGH 4 Ob 2030/96z, 16.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020724 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 6 Ob 162/24b, 13.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 155/22s, 27.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 37/22k, 31.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 75/16g, 20.04.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die gesetzliche Regelung über die Kosten von Ausbesserungen ist nicht zwingend. Sie können daher wirksam vereinbaren, dass der Mieter das Objekt erst auf eigene Kosten brauchbar macht.
Dass der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet ist, rechtfertigt es nicht, dass Sie selbst einen Zustand schaffen, der die Bausubstanz erheblich gefährdet oder die persönliche Sicherheit der Bewohner bedroht. Ein solches Verhalten ist damit nicht entschuldigt.