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Genügt es, wenn ich die Vertragsinformationen auf Papier bekomme?

günstig für Unternehmer betrifft Konsumenten, Unternehmer, Käufer
Ja. Auch Papier ist ein dauerhafter Datenträger. Der Unternehmer erfüllt die vorgeschriebene Form daher, wenn er Ihnen die Informationen in Papierform gibt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Auch Papier ist ein „dauerhafter Datenträger“ (§ 3 Z 5 FAGG), mit dem der Formvorschrift des § 10 FAGG entsprochen wird.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131794 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

FAGG §3 Z5; FAGG §10

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Website als dauerhafter Datenträger

Nein. Eine Website ist kein dauerhafter Datenträger, solange der Anbieter die Daten in Ihrem Bereich auch während des laufenden Vertrags löschen kann. Dass Sie die Daten selbst abspeichern könnten, genügt dafür nicht.

günstig für Konsument Form des Rücktritts im Fernabsatz

Nein. Nach der alten Rechtslage vor dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz war der Rücktritt an keine bestimmte Form gebunden. Für neuere Verträge ist die Form nun ausdrücklich geregelt.

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