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Reicht es, wenn meine Bank Unterlagen nur online bereitstellt?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Bankkunden, Zahlungsdienstleister
Nein. Eine Website ist kein dauerhafter Datenträger, solange der Anbieter die Daten in Ihrem Bereich auch während des laufenden Vertrags löschen kann. Dass Sie die Daten selbst abspeichern könnten, genügt dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 03.04.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Eine Website ist kein dauerhafter Datenträger iSd § 3 Z 23 ZaDiG wenn es dem Zahlungsdienstleister möglich ist, auch während des aufrechten Vertragsverhältnisses die Daten des Kunden in dessen Speicherbereich auf der Website zu löschen. Allein die Speichermöglichkeit des Kunden erfüllt die Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger nicht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132116 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

ZaDiG §3 Z23; ZaDiG §26 Abs1 Z1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Papier als dauerhafter Datenträger

Ja. Auch Papier ist ein dauerhafter Datenträger. Der Unternehmer erfüllt die vorgeschriebene Form daher, wenn er Ihnen die Informationen in Papierform gibt.

günstig für Unternehmer Kündigung von Verträgen mit Einmalzahlung

Nach dieser Bestimmung nicht. Das Kündigungsrecht für Verträge über wiederkehrende Leistungen setzt voraus, dass Sie sich zu wiederholten Zahlungen verpflichtet haben. Zahlen Sie einmalig einen Gesamtbetrag, etwa bei einem Dauergrabpflegevertrag mit Einmalerlag, greift es nicht.

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