Kann ich auch von einem Dauervertrag außerhalb der Geschäftsräume zurücktreten?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 13.07.2016 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2012)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bestandverhältnis.OGH 8 Ob 130/12v, 27.06.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128132 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 3 Ob 93/16x, 13.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 3 · Rücktrittsrecht
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht in jedem Fall. Sind die außerhalb der Geschäftsräume erteilten Zusatzaufträge nach dem Willen beider Seiten keine eigenen Verträge, sondern nur eine Konkretisierung des bereits geschlossenen Vertrags, steht Ihnen dafür kein eigenes Rücktrittsrecht zu.
Nein. Ein Messestand, den ein Unternehmer während der ganzen Messedauer benützt, gilt als Geschäftsraum, auch wenn die Messe nur einmal im Jahr stattfindet. Ein Rücktrittsrecht wie bei Geschäften außerhalb von Geschäftsräumen steht Ihnen daher nicht zu.