Braucht die Vermietung eines freien Liegenschaftsteils die Zustimmung aller Eigentümer?
günstig für Mehrheitseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Mieter, Verwalter
Nein, die Mehrheit genügt. Die Vermietung eines verfügbaren Teils der Liegenschaft zählt zur ordentlichen Verwaltung. Das gilt auch dann, wenn der Mieter dem Eigentümerkreis nahesteht, etwa als Gesellschafter einer Wohnungseigentümerin.
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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 23.10.2017 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2017)
Die Vermietung eines verfügbaren Teils der Liegenschaft an den Kommanditisten einer Wohnungseigentümerin unterfällt auch dann, wenn man diese Stellung der eines Angehörigen eines Wohnungseigentümers gleichsetzen will, der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 8 WEG und somit der ordentlichen Verwaltung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131813 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 154/17h, 23.10.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 28 · Ordentliche Verwaltung
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