Wie lange habe ich Zeit für die Ausgleichszahlung nach Scheidung?
günstig für Zahlungspflichtiger betrifft geschiedene Ehegatten, Zahlungspflichtige, Liegenschaftseigentümer
Müssen Sie nach der Aufteilung des ehelichen Vermögens eine Ausgleichszahlung leisten, muss Ihnen das Gericht nach Billigkeit ausreichend Zeit lassen – je nach Lage einige Monate ab Rechtskraft. Müssen Sie eine zugewiesene Liegenschaft erst verkaufen, gehört auch die Zeit für die Suche nach Interessenten dazu. Zu einem Schleuderpreis müssen Sie nicht verkaufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 23.10.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Dem Zahlungspflichtigen ist je nach den konkreten Umständen nach Billigkeit allenfalls ein Zeitraum von einigen Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung über die Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren für die Beschaffung der finanziellen Mittel zuzugestehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Derjenige, dem Liegenschaftseigentum übertragen wird und der dieses veräußern muss, um die ihm aufgetragene Ausgleichszahlung aufbringen zu können, darf nicht durch Festsetzung einer kurzen Leistungsfrist dazu genötigt werden, sein Eigentum zu einem Schleuderpreis abzugeben.OGH 1 Ob 240/17a, 30.01.2018
- Dazu gehört nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch eine ausreichende Zeit zur Bekanntmachung der Kaufgelegenheit und somit zur Interessentensuche.OGH 1 Ob 240/17a, 30.01.2018
- Hier: Trotz langer Verfahrensdauer sechs Monate für den Verkauf der zugewiesenen Liegenschaft, wobei zunächst noch bücherliche Rechte des Antragsgegners zu löschen sein werden, weshalb auch eine frühere Kreditaufnahme oder Vorbereitungen für eine Veräußerung nicht in Betracht kommen.OGH 1 Ob 148/17x, 29.11.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131881 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 176/19t, 23.10.2019, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §94 Abs2
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