Wie lange habe ich Zeit für die Ausgleichszahlung nach der Scheidung?
günstig für Ausgleichsberechtigter betrifft Ehegatten, Geschiedene, Zahlungspflichtige
Wenn Sie während eines langen Verfahrens damit rechnen mussten, eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, müssen Sie dafür in zumutbarer Weise vorsorgen. Dann ist es nicht angemessen, Ihnen eine längere als zweimonatige Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung zu gewähren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 23.09.2020 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1989)
Konnte der Ausgleichszahlungspflichtige während der langen Dauer des Verfahrens wegen der ihm bekannten Forderungen der Antragstellerin entsprechende Vorsorge in Form von Rücklagenbildung treffen, so erscheint es nicht angemessen, ihm zur Erfüllung der Ausgleichszahlung eine längere als zweimonatige Zahlungsfrist (=Geldbeschaffungsfrist) oder Ratenzahlung zu gewähren.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Da das Aufteilungsverfahren seit 2003 anhängig ist und die Antragsgegnerin im Verfahren immer nur die Zuweisung des Einfamilienhauses an sie anstrebte, weshalb sie mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen musste, ist die Gewährung einer bloß dreimonatigen Zahlungsfrist vertretbar.OGH 8 Ob 56/07d, 27.06.2007
- Die Zahlungsmodalitäten sind so zu bestimmen, als wäre der Zahlungspflichtige nach wie vor Eigentümer der zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhandenen Vermögenswerte.OGH 9 Ob 155/03i, 21.01.2004
- Der Auszahlungsverpflichtete hat insbesondere bei langer Verfahrensdauer oder überhaupt dann, wenn er nach den Umständen des Falles - wie hier - mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen muss, im Laufe des Verfahrens in zumutbarer Weise Vorsorge zu treffen, dass er diese schließlich fristgerecht leisten kann.OGH 3 Ob 44/03x, 26.03.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057702 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 1 Ob 140/20z, 23.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 176/19t, 23.10.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 148/17x, 29.11.2017, Fall aus Burgenland
- OGH 1 Ob 185/16m, 19.10.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EheG §94 Abs2
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