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Muss ich für die Ausgleichszahlung sogar eine Liegenschaft verkaufen?

günstig für Ausgleichsberechtigter betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Liegenschaftseigentümer
Die Ausgleichszahlung soll ein gerechtes Ergebnis herbeiführen. Sie dürfen nicht damit rechnen, nur jenen Betrag zahlen zu müssen, den Sie bequem aufbringen können. Wer Sachwerte übernehmen will, muss seine Kräfte notfalls bis zum Äußersten anspannen und kann im Einzelfall auch verpflichtet werden, einen Teil seiner Liegenschaften zu verkaufen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. Der Grundsatz der Billigkeit ist nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen. Der Ausgleichspflichtige kann nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles auch zur Veräußerung eines Teiles, der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften nach den Grundsätzen der Billigkeit verpflichtet werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114144 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Genannte Normen

EheG §94 Abs1

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