OGH 5 Ob 191/17z
Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Entscheidet ein Gericht über etwas, wofür es nach der Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen nicht zuständig ist, ist diese Entscheidung aufzuheben. Sie hat keinen Bestand.
Manche Beschlüsse dürfen nicht für sich allein bekämpft werden. Entscheidet das Rekursgericht über ein solches Rechtsmittel trotzdem inhaltlich, statt es als unzulässig zurückzuweisen, fehlte ihm dafür die Zuständigkeit. Seine Entscheidung ist deshalb nichtig.
Nein. Über die zugunsten der Wohnungseigentumsbewerber angemerkte Rangordnung darf der Liegenschaftseigentümer, also der Bauträger, nicht verfügen. Auch das Ausnützen der damit verbundenen Rangwirkungen gilt als solche Verfügung und steht ihm nicht zu.
Nein. Als Wohnungseigentumsbewerber können Sie die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum im Rang der Treuhänderrangordnung beantragen, ohne den Treuhänder einzubeziehen. Er wird dadurch weder in seinen Grundbuchsrechten noch sonst in geschützten Interessen verletzt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 03.04.2017
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.07.2017, 46 R 190/17g
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 GBG 1955 § 57a WEG 2002 § 40 WEG 2002 § 41 WEG 2002 § 42 WEG 2002 § 44
Entscheidungstext
43 Absätze, 19.029 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.01.2018
Geschäftszahl
5Ob191/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin G* GmbH, *, vertreten durch Dr. Rupert Brix, öffentlicher Notar in Wien, wegen Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs des nach § 12 BTVG bestellten Treuhänders MMag. Martin A*, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 2017, AZ 46 R 190/17g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. April 2017, TZ 1480/2017, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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