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Darf mein Handyanbieter die Vertragsbedingungen einseitig ändern?

günstig für Anbieter betrifft Konsumenten, Handykunden, Telekommunikationsanbieter
Ja. Das Telekommunikationsrecht räumt dem Anbieter ein gesetzliches Recht ein, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen einseitig zu ändern. Dafür braucht er keinen eigenen Änderungsvorbehalt in den Bedingungen, und die sonst geltenden Vorgaben des Konsumentenschutzes für den Änderungsweg sind hier nicht maßgeblich.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2018)

§ 25 Abs 2 und 3 TKG 2003 räumt dem Telekommunikationsanbieter im Einklang mit Art 20 Abs 2 der Universaldienstrichtlinie ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen ein.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132146 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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