Darf meine Bank für Zahlungen zusätzliche Kosten verrechnen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 24.03.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Weiterverrechnung von Entgelten Dritter ist (nur) insofern zulässig, als diese auf gesonderter vertraglicher Beziehung zwischen Zahlungsdienstnutzer und dem Dritten beruhen.OGH 8 Ob 24/18i, 25.01.2019
- Den Entgeltregelungen unterfällt damit auch jeglicher Ersatz von „Barauslagen“, nämlich Entgelte dritter, in die Diensterbringung eingebundener Unternehmen.OGH 8 Ob 24/18i, 25.01.2019
- Hier zu § 2 Z 15 VZKG.OGH 9 Ob 76/18v, 24.01.2019
- Sowohl der Zahlungsdienste-RL als auch dem ZaDiG liegt ein weiter Entgeltbegriff zu Grunde.OGH 9 Ob 11/18k, 25.04.2018
- § 27 Abs 3 ZaDiG ist nicht europarechtswidrig.OGH 9 Ob 26/15m, 24.09.2015
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Die nach § 35 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit stellt eine sonstige Nebenpflicht im Sinne des § 27 Abs 3 ZaDiG dar. Da diese Nebenleistung nicht dem taxativ aufgezählten Ausnahmekatalog des § 27 Abs 3 ZaDiG unterfällt, darf der Zahlungsdienstleister dafür kein (gesondertes) Entgelt verrechnen. Das gilt nach § 37 Abs 4 iVm § 27 Abs 3 ZaDiG auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister die Sperre von sich aus getätigt hat.OGH 9 Ob 26/15m, 24.09.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128554 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 117/21y, 24.03.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZaDiG §27 Abs1; ZaDiG §27 Abs2; ZaDiG §27 Abs3; ZaDiG 2018 §56
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Beheben Sie Bargeld an einem Automaten, dessen Betreiber nicht Ihr Vertragspartner ist, kommt darüber jeweils ein eigener entgeltlicher Einzelvertrag außerhalb Ihres Rahmenvertrags mit der Bank zustande. Das Entgelt kann Ihnen dabei auch über Ihr Zahlungskonto in Rechnung gestellt oder abgebucht werden.
Ja, in maßvoller Höhe. Weil das Einzugsermächtigungsverfahren allen Beteiligten Vorteile bringt, dürfen Ihnen die Mehrkosten für die Nichterteilung einer Einzugsermächtigung mit einer mäßigen Zahlscheingebühr abgegolten werden; das benachteiligt Sie nicht gröblich. Gröblich benachteiligend wäre es dagegen, das Lastschriftverfahren als einzige zulässige Zahlungsart vorzuschreiben.