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Darf meine Bank für Zahlungen zusätzliche Kosten verrechnen?

günstig für Konsument betrifft Bankkunden, Konsumenten, Banken, Zahlungsdienstleister
Das Gesetz über Zahlungsdienste regelt abschließend, wann Ihre Bank neben dem vereinbarten Entgelt noch einen Kostenersatz verlangen darf. Ein solcher Ersatz muss angemessen sein und sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Auf die allgemeine Regel über den Aufwandersatz kann sie sich in diesem Bereich nicht stützen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 24.03.2022 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

§ 27 ZaDiG spricht pauschal von Entgelten, meint aber damit zwei Arten solcher Entgelte: zum einen den Aufwandersatz nach Abs 1 und 3 und zum anderen das Entgelt im engeren Sinn nach Abs 2. § 27 ZaDiG schränkt den in Abs 1 und 3 genannten Aufwandersatz auf jenes „Entgelt“ ein, das „angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet“ ist. In § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten (§ 27 Abs 2 ZaDiG) einen Aufwandersatz‑ bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ergibt sich, dass ‑ auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird ‑ damit eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird. Für § 1014 ABGB bleibt in diesem Anwendungsbereich insofern kein Platz mehr.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128554 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Genannte Normen

ZaDiG §27 Abs1; ZaDiG §27 Abs2; ZaDiG §27 Abs3; ZaDiG 2018 §56

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Gebühren an fremden Bankomaten

Ja. Beheben Sie Bargeld an einem Automaten, dessen Betreiber nicht Ihr Vertragspartner ist, kommt darüber jeweils ein eigener entgeltlicher Einzelvertrag außerhalb Ihres Rahmenvertrags mit der Bank zustande. Das Entgelt kann Ihnen dabei auch über Ihr Zahlungskonto in Rechnung gestellt oder abgebucht werden.

günstig für Unternehmer Zahlscheingebühr und Einzugsermächtigung

Ja, in maßvoller Höhe. Weil das Einzugsermächtigungsverfahren allen Beteiligten Vorteile bringt, dürfen Ihnen die Mehrkosten für die Nichterteilung einer Einzugsermächtigung mit einer mäßigen Zahlscheingebühr abgegolten werden; das benachteiligt Sie nicht gröblich. Gröblich benachteiligend wäre es dagegen, das Lastschriftverfahren als einzige zulässige Zahlungsart vorzuschreiben.

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