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Darf die Bank verlangen, dass ich meinen Code regelmäßig ändere?

günstig für Konsument betrifft Bankkunde, Konsument, Bank
Nein. Eine Klausel, die Ihnen vorschreibt, den Code für das Onlinebanking selbst spätestens alle zwei Monate zu ändern, benachteiligt Sie gröblich und ist unwirksam. Die technische Sicherheit liegt beim Anbieter, der eine Änderung mit seiner eigenen Software abverlangen könnte. Die Formulierung, der Code sei regelmäßig zu ändern, ist außerdem zu unbestimmt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 25.01.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2015)

Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach die PIN vom Kunden, sofern er Onlinebanking nutzt, regelmäßig, jedoch spätestens jeweils nach Ablauf von zwei Monaten, selbstständig zu ändern ist, erfüllt das Kriterium der gröblichen Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130436 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Hinweisklausel im Verbraucherkreditvertrag

Nein. Der gesetzlich verlangte Hinweis, dass eine Vereinbarung keine gutzuschreibenden Zinsen umfasst, ist für sich weder gesetz- noch sittenwidrig und verschiebt auch nicht die Beweislast. Ob er nach Platzierung und Gestaltung auffällig genug ist, wird nicht im Verbandsverfahren geklärt, sondern nur in Ihrem eigenen Verfahren gegen die Bank.

günstig für Unternehmer Zahlscheingebühr und Einzugsermächtigung

Ja, in maßvoller Höhe. Weil das Einzugsermächtigungsverfahren allen Beteiligten Vorteile bringt, dürfen Ihnen die Mehrkosten für die Nichterteilung einer Einzugsermächtigung mit einer mäßigen Zahlscheingebühr abgegolten werden; das benachteiligt Sie nicht gröblich. Gröblich benachteiligend wäre es dagegen, das Lastschriftverfahren als einzige zulässige Zahlungsart vorzuschreiben.

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