Kann ich jemanden mit einer Vorsorgevollmacht für alles bevollmächtigen?
betrifft Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, Angehörige, Notare
Nein. In einer Vorsorgevollmacht müssen Sie die Art der übertragenen Angelegenheiten klar bezeichnen; Pauschalformeln wie „alle Persönlichkeitsrechte“ oder „alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten“ genügen nicht. Sie können eine gewöhnliche Vollmacht mit einer Vorsorgevollmacht verbinden, müssen dann aber ausdrücklich anordnen, dass sie im Vorsorgefall weitergilt.
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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
In einer Vorsorgevollmacht ist die Gattung der übertragenen Angelegenheiten klar zu bezeichnen. Es ist nicht möglich, jemanden im Rahmen einer Vorsorgevollmacht etwa für „alle Persönlichkeitsrechte“ oder „in allen Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur“ zu bevollmächtigen. Möglich ist eine Kombination von Vollmacht und Vorsorgevollmacht: Die Vollmacht soll bereits gelten (und zwar als sogenannte „schlichte“ Vollmacht), wenn der Vollmachtgeber (noch) über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt. Tritt der Vorsorgefall ein und wird dieser registriert, entsteht eine Vorsorgevollmacht. Wesentlich ist, dass der Vollmachtgeber die Fortgeltung der Vollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls ausdrücklich anordnet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die nach dem Wunsch des Vollmachtgebers zu übertragenden Angelegenheiten zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung möglicherweise noch weit in der Zukunft liegen und daher nicht so ohne Weiteres spezifisch vorhersehbar sein können.OGH 5 Ob 172/18g, 13.12.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132123 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 172/18g, 13.12.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
ABG §261
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