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Wird meine Vorsorgevollmacht im Grundbuch angemerkt?

betrifft Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, Angehörige
Nein. Dass eine Vorsorgevollmacht wirksam geworden ist, beschränkt für sich genommen nicht die Verfügungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Sie ist deshalb der früheren Bestellung eines Sachwalters nicht gleichzuhalten, und für eine Ersichtlichmachung im Grundbuch fehlt jede Grundlage.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 20.11.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Mit der Registrierung des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht ist auch keine Beschränkung der Verfügungsfähigkeit des Vollmachtgebers konstitutiv verbunden. Diese ist daher in Wesen und Funktion der in § 20 lit a GBG erwähnten Bestellung eines Sachwalters nicht gleich zu halten. Für die grundbücherliche Ersichtlichmachung des Eintritts des Vorsorgefalles besteht somit weder direkt noch im Wege der Analogie eine Rechtsgrundlage.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131840 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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