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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.12.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 172/18g

Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.

Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.

Ja. Einen Grundbuchsantrag stellen darf sowohl die Partei, die durch die begehrte Eintragung ein Recht erhält, als auch jene, die dadurch belastet wird. So kann etwa der Verkäufer die Einverleibung des Eigentums des Käufers beantragen, und auch der von einer Dienstbarkeit Belastete ist antragsberechtigt.

Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.

Sie muss entweder auf das bestimmte Geschäft lauten oder darf nicht älter als drei Jahre sein. Wer für den Veräußerer die Erklärung abgibt, dass die Eintragung erfolgen darf, muss dazu ausdrücklich bevollmächtigt sein. Soll die Eintragung auf eine Privaturkunde gestützt werden, muss die Unterschrift des Vollmachtgebers zudem beglaubigt sein, denn die Vollmacht ist selbst eine Grundlage der Eintragung.

Nein. Eine Vollmacht „für sämtliche Angelegenheiten“ ist keine Vorsorgevollmacht. Diese muss erkennen lassen, dass sie gezielt für den Fall des Verlusts der Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit gedacht ist, und die Angelegenheiten, für die sie gilt, zumindest einigermaßen konkret bezeichnen.

Nein. In einer Vorsorgevollmacht müssen Sie die Art der übertragenen Angelegenheiten klar bezeichnen; Pauschalformeln wie „alle Persönlichkeitsrechte“ oder „alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten“ genügen nicht. Sie können eine gewöhnliche Vollmacht mit einer Vorsorgevollmacht verbinden, müssen dann aber ausdrücklich anordnen, dass sie im Vorsorgefall weitergilt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1008 ABGB § 1503 ABGB § 245 ABGB § 261 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

64 Absätze, 17.737 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Geschäftszahl

5Ob172/18g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers M* D*, vertreten durch Mag. Alexander Winkler, öffentlicher Notar in Wien, wegen Einverleibung einer Löschung ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers und der Einschreiterin Dkfm. E* D*, vertreten durch Mag. Alexander Winkler, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juli 2018, AZ 47 R 146/18w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 13. April 2018, TZ 1625/2018, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er von der Einschreiterin erhoben wurde, zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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