Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 2/25i
Worum es ging: Kann dieselbe Sache zweimal bei Gericht laufen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Solange ein Verfahren über einen Anspruch läuft, darf über denselben Anspruch kein zweites Verfahren geführt werden. Diese Regel steht in der Zivilprozessordnung. Sie ist auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbar, obwohl sie im Mietrechtsgesetz nicht ausdrücklich aufgezählt ist.
Im Verfahren außer Streitsachen gibt es die Sperre wegen eines bereits laufenden Verfahrens nicht. Liegen mehrere Anträge vor, entscheidet, wer zuerst gekommen ist.
Die Verbindung mehrerer Verfahren soll verhindern, dass gleiche Sachen nebeneinander laufen und einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Verfahren aus unterschiedlichen Verfahrensarten können aber nicht verbunden werden. Verfolgen eine Klage und ein später eingebrachter Antrag dasselbe Ziel, wird der spätere Antrag zurückgewiesen.
Das Gericht darf ein Verfahren außer Streitsachen nur unterbrechen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen zusammen vorliegen. Nötig wäre, dass die zu klärende Vorfrage im laufenden Verfahren einen erheblichen Aufwand verursachen würde; ist sie mit normalem Aufwand lösbar, muss das Verfahren weitergeführt werden. Auch darf keine unzumutbare Verzögerung entstehen, was besonders bei Obsorge-, Kontakt- und Unterhaltsverfahren gegen eine Unterbrechung spricht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 25.03.2024, 8 Fam 37/23x-6
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 19.07.2024, 45 R 301/24h-20
Zitierte Paragrafen
AußStrG Art. 25 AußStrG § 101 AußStrG § 12 AußStrG § 17 AußStrG § 55 AußStrG § 56 AußStrG § 58 AußStrG § 78 JN Art. 114
Entscheidungstext
45 Absätze, 14.144 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Geschäftszahl
8Ob2/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin T* M*, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner W* F*, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juli 2024, GZ 45 R 301/24h-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 25. März 2024, GZ 8 Fam 37/23x-6, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aus Anlass des Revisionsrekurses aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
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