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Darf mein Handyanbieter meine Kündigung einfach rückgängig machen?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Mobilfunkkunden, Mobilfunkbetreiber
Nein. Kündigen Sie, weil der Anbieter seine Geschäftsbedingungen ändert, darf er sich nicht das Recht vorbehalten, die Änderung binnen eines Monats zurückzuziehen und den Vertrag zu den alten Bedingungen fortzusetzen. Eine solche Klausel benachteiligt Sie gröblich und ist unzulässig.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 25.02.2016 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2009)

Das einem Mobilfunkbetreiber in den AGB eingeräumte Recht, die nach Bekanntgabe der Änderung der AGB erklärte Auflösung der Vertrags durch den Teilnehmer einseitig rückgängig zu machen, indem der Mobilfunkbetreiber innerhalb einer einmonatigen Frist die Änderung der AGB zurückzieht und den Vertrag zu den ursprünglichen AGB aufrechthält, verstößt gegen § 25 TKG 2003 und stellt eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten dar.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125366 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Verfall von Guthaben beim Telefonanbieter

Ja. Erhalten Sie vom Telefonanbieter Gutschriften, etwa für die Entgegennahme bestimmter Anrufe, darf der Vertrag enden, bevor Sie die Gutschrift ganz verbraucht haben. Dass Sie das Restguthaben nicht ausbezahlt bekommen, verstößt weder gegen Ihr Kündigungsrecht noch benachteiligt es Sie grob.

günstig für Unternehmer Rücktritt bei verlängerten Fernabsatzverträgen

Nein. Das Rücktrittsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen steht Ihnen nur beim erstmaligen Vertragsabschluss zu. Folgt auf einen kostenlosen Zeitraum ein kostenpflichtiger und verlängert sich dieser mangels Kündigung neuerlich, ändert das nichts, sofern der Unternehmer klar und verständlich über die Kostenpflicht informiert hat.

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