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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 215/22v

Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Nein. Die Veröffentlichung soll das Publikum aufklären und verhindern, dass sich eine falsche Vorstellung weiter ausbreitet; sie ist keine Strafe. Dass Sie die beanstandete Klausel nach der Klage geändert haben, beseitigt das Aufklärungsbedürfnis nicht.

Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.

Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.

Eine Tatsachenbestätigung ist eine Erklärung im Vertragsformular über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache, die widerlegt werden kann. Erschwert sie Ihnen die Durchsetzung Ihrer Rechte, weil sie Ihnen einen Beweis auferlegt, den Sie sonst nicht führen müssten, ist die Klausel nichtig.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

In diesem Verfahren werden Vertragsbedingungen darauf geprüft, ob sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen; geprüft wird dabei im Kern, was die Parteien erklären wollen. Dient ein Satz nur dazu, Sie als Verbraucher aufzuklären, ist er grundsätzlich unbedenklich.

Ja. Das Telekommunikationsrecht räumt dem Anbieter ein gesetzliches Recht ein, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen einseitig zu ändern. Dafür braucht er keinen eigenen Änderungsvorbehalt in den Bedingungen, und die sonst geltenden Vorgaben des Konsumentenschutzes für den Änderungsweg sind hier nicht maßgeblich.

Die dreiteilige Abwägung, ob ein berechtigtes Interesse besteht, ob die Verwendung dafür erforderlich ist und ob Ihre Grundrechte nicht überwiegen, ist nur bei einem der Erlaubnisgründe der Datenschutz-Grundverordnung nötig, nämlich beim berechtigten Interesse. Stützt sich die Verwendung dagegen auf die Erfüllung eines Vertrages, ist diese Abwägung nicht erforderlich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6

Entscheidungstext

113 Absätze, 35.542 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Geschäftszahl

6Ob215/22v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* AG, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2020, GZ 4 R 18/20a-13, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. November 2019, GZ 43 Cg 11/19v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das mit Beschluss vom 15. 3. 2021, AZ 6 Ob 215/20s, unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

Der Antrag der beklagten Partei vom 2. 5. 2023 auf neuerliche Unterbrechung des Verfahrens wird abgewiesen.

Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 27. 12. 2021 sowie die von der beklagten Partei mit Schriftsatz vom 2. 5. 2023 vorgelegten Urkunden und das dazu erstattete Vorbringen werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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