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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 13/20g

Worum es ging: Woran erkennt man, ob ich angestellt oder selbstständig bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn jemand für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit arbeitet. Dafür sprechen die Bindung an Weisungen zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Verhalten, eine auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, dass der wirtschaftliche Erfolg dem Arbeitgeber zugutekommt, Fürsorge- und Treuepflichten sowie die Eingliederung in den Betrieb samt Kontrolle. Diese Merkmale müssen nicht alle vorliegen und können unterschiedlich stark ausgeprägt sein.

Beim Arbeitsvertrag stellen Sie Ihre Arbeitskraft für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung, ohne dass ein bestimmtes Ergebnis geschuldet ist. Beim Werkvertrag kommt es dagegen auf das fertige Ergebnis als geschlossene Einheit an. Entscheidend ist, was die Beteiligten wollten: die Bezahlung der Arbeitskraft oder die Herstellung eines bestimmten Erfolges.

Auch bei einer Feststellungsklage muss genau und zweifelsfrei bezeichnet sein, welches Recht oder welches Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, und in welchem Umfang. Das ist nötig, weil die Entscheidung später zwischen den Parteien bindend wirkt, auch wenn sie nicht zwangsweise vollstreckt wird.

Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.

Die Grundsätze, die für die Bestimmtheit eines Feststellungsbegehrens entwickelt wurden, gelten auch in den besonderen Feststellungsverfahren des Arbeitsrechts. Ihr Antrag muss dort also ebenso genau gefasst sein.

Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende Fassung geben, die von Ihrem Begehren abweicht. Es darf dabei aber sachlich nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als Sie verlangt haben.

Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54

Entscheidungstext

53 Absätze, 21.010 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Geschäftszahl

9ObA13/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gemeinsamer Betriebsrat E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Dezember 2019, GZ 11 Ra 72/19s-18, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. September 2019, GZ 16 Cga 34/19d-14, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des mit Teilurteil bestätigten stattgebenden Ersturteils (Spruchpunkt 1.) zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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