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Welches Recht gilt beim Kauf einer Forderung aus dem Ausland?

betrifft Unternehmer, Käufer von Forderungen, Verkäufer, Schuldner
Ob und wie eine vertragliche Pflicht nicht erfüllt wurde und wann sie erlischt, etwa durch Verjährung, richtet sich nach dem Recht, dem der Vertrag unterliegt. Liegt einer Abtretung ein Forderungskauf zugrunde, entscheidet das für diesen Kaufvertrag geltende Recht auch über die Haftung des Verkäufers für Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung. Bei einem Kauf von Rechten ist das im Regelfall das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers.

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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 23.05.2023 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2018)

Die Folgen einer vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen sowie das Erlöschen der Verpflichtungen, insbesondere durch Verjährung, richtet sich nach Art 12 Abs 1 lit c und d Rom I‑VO nach dem Vertragsstatut. Liegt einer Forderungsabtretung ein Forderungskauf zugrunde, so entscheidet das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht (bei einem Kaufvertrag über Rechte im Regelfall gemäß Art 4 Abs 2 Rom I-VO das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers) auch über die Haftung des Zedenten (präziser: des Forderungsverkäufers) für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung (Art 14 Rom I-VO).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132266 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

Rom I-VO Art4; Rom I-VO Art12 Abs1 litc; Rom I-VO Art12 Abs1 litd; Rom I-VO Art14

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