OGH 8 Ob 147/17a
Worum es ging: Kann das Höchstgericht eine neue Beweisaufnahme verhindern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Ja. Wer aus einem Wechsel klagt, muss das dahinterstehende Geschäft nicht behaupten und nicht beweisen. Wollen Sie sich darauf berufen, dass dieses Geschäft fehlt, nichtig ist oder weggefallen ist, müssen Sie das selbst nachweisen.
Ja, solange Ihnen der ursprüngliche Vertragspartner gegenübersteht. Dann können Sie alles einwenden, was Sie aus dem zugrunde liegenden Geschäft vorbringen könnten. Ausgeschlossen sind nur Einwände, die auf Beziehungen zu Dritten beruhen; geschützt wird vor allem der spätere Erwerber des Wechsels.
Ja. Gegenüber demjenigen, der den Anspruch aus dem Wechsel erhebt und mit dem Sie unmittelbar zu tun hatten, sind Einwendungen immer zulässig. Sie können daher auch im Verfahren über einen Wechselzahlungsauftrag alles vorbringen, was sich aus der Vereinbarung über die Begebung des Wechsels ergibt.
Nein. Im Wechselmandatsverfahren stehen einander Gläubiger und Schuldner des zugrundeliegenden Geschäfts gegenüber, weshalb Sie dort auch Einwendungen aus diesem Geschäft erheben können. Unterlassen Sie das und unterliegen rechtskräftig, können Sie den zuerkannten Betrag später nicht in einem neuen Prozess mit denselben Einwendungen zurückfordern.
Nein, nicht durch Vereinbarung. Verabreden Gläubiger und Schuldner, dass Sie im Wechselverfahren keine Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Geschäft erheben dürfen, ist diese Abrede nichtig. Abstrakte Verpflichtungen ohne Bezug zum Grundgeschäft sind unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 23.02.2017, 27 Cg 47/15b-23
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.09.2017, 1 R 46/17t-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1402 ABGB § 879 ABGB § 937 ZPO § 510 ZPO § 52 ZPO § 555
Entscheidungstext
53 Absätze, 21.168 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Geschäftszahl
8Ob147/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.
Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Korn und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian GmbH, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.396.663,36 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2017, GZ 1 R 46/17t-27, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 23. Februar 2017, GZ 27 Cg 47/15b-23, Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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